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Die Aufstellung von Grundsätzen des betrieblichen Vorschlagswesens erfolgt regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung nach Maßgabe des § 77 BetrVG zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Sofern Verbesserungsvorschläge nicht nur im einzelnen Betrieb, sondern in mehreren Betrieben eines Unternehmens oder Konzernes umgesetzt werden, ist gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG hierfür der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig (Richardi, BetrVG, § 87 Rn 971). Die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechtes bzw. die Durchführung des betrieblichen Vorschlagswesens aufgrund einer formlosen Regelungsabrede (Betriebsabsprache) dürfte angesichts des jedenfalls im Regelfall anzunehmenden Dauercharakters einer solchen Regelung rechtlich nicht zulässig sein (Richardi, BetrVG, § 87 Rn 970; Schwab, AR-Blattei SD 1760 Rn 73; a.A. GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 1073).

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