(1) Allgemeines
Rz. 1585
§ 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass die Betriebsparteien, sich bereits insbes. während der Verhandlungen von der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 S. 3 SGB III) als kompetenter Stelle beraten zu lassen.
(2) Beteiligte
Rz. 1586
Die Beratung wird den Betriebsparteien zuteil. Das sind wegen des kollektiven Bezuges der Transfermaßnahme in erster Linie Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch der einzelne betroffene Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber. Beratungspflichtig und leistungspflichtig ist die Arbeitsagentur (§ 9 SGB III), in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
(3) Form
Rz. 1587
Die Beratung findet nur auf Verlangen von Arbeitgeber, Betriebsrat oder betroffenem Arbeitnehmer statt. I.d.R. geht der Versuch eines Interessenausgleiches zwischen Unternehmer und Betriebsrat voraus (§§ 111, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Findet eine Beratung allerdings nicht statt, besteht kein Anspruch auf eine Transfermaßnahme.
Rz. 1588
Beratungspflicht besteht bereits vor dem Versuch des Interessenausgleiches (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG), da eine möglichst frühzeitige Intervention im Betrieb zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung von Risiken in Bezug auf die Förderung nach § 110 SGB III anzustreben ist, zumal die BA schon beim Versuch des Interessenausgleiches um Vermittlung (§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG) sowie um beratende Teilnahme an den Verhandlungen der Einigungsstelle über den Interessenausgleich oder den Sozialplan (§ 112 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 BetrVG) ersucht werden kann.
(4) Inhalt
Rz. 1589
Inhalt der Beratung durch die Arbeitsagentur ist die individuelle Unterrichtung, z.B. Erteilung von Auskünften zu den Förderungsmöglichkeiten oder die Verdeutlichung von entscheidungserheblichen Zusammenhängen wie die Effektivität für den aktuellen Arbeitsmarkt sowie die eigentliche Beratung durch Empfehlung einer bestimmten inhaltlichen Maßnahme unter Aufzeigen der Folgen und Alternativen.
(5) Fehler
Rz. 1590
Bei einer unrichtigen Unterrichtung oder Beratung und einem hierauf beruhenden Schaden kommt ein Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vor den SG scheidet aus, weil auch eine richtige Beratung eine entsprechende Transfermaßnahme nicht als Amtshandlung ersetzen kann.
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