Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 937
Während § 618 BGB den Arbeitgeber im Hinblick auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit verpflichtet, fehlt eine vergleichbare generalklauselartige Bestimmung für die vom Arbeitnehmer eingebrachten Sachen. Gleichwohl ist anerkannt, dass den Arbeitgeber insoweit Obhuts- und Verwahrungspflichten treffen, die aus der allgemeinen Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer hergeleitet werden. Allerdings kann der Arbeitnehmer, bezogen auf die berechtigterweise in den Betrieb eingebrachten Sachen nur diejenigen Schutzmaßnahmen verlangen, die dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können (BAG v. 25.5.2000, DB 2000, 1181 = NZA 2000, 1052). Während nach § 34 Abs. 6 ArbStättVO a.F. vorgesehen war, dass für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vorhanden sein musste, falls nicht nach § 34 Abs. 5 ArbstättVO a.F. in Umkleideräumen für Dritte unzugängliche Kleiderablagen zur Verfügung gestellt wurden, sieht die ArbStättVO v. 12.8.2004 im Anhang zu § 3 Abs. 1 ArbstättVO unter 3.3 nur noch vor, dass jedem Beschäftigten mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen muss, sofern Umkleideräume nach 4.1 Abs. 3 Anhang zu § 3 Abs. 1 ArbstättVO nicht vorhanden sind. Derartige Umkleideräume müssen u.a. mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann (Anhang zu § 3 Abs. 1 ArbstättVO unter 4.1 Abs. 3).
Rz. 938
Berechtigterweise eingebrachte Sachen sind alle Gegenstände, die zur Durchführung der Arbeitsleistung oder zum Erreichen der Arbeitsstätte erforderlich sind. Diese Gegenstände muss der Arbeitgeber gegen betriebsübliche Gefahren sichern, d.h. insoweit trifft eine umfassende Obhuts- und Verwahrungspflicht. Unterlässt der Arbeitgeber gebotene Schutzmaßnahmen oder erfüllt er sie nur unzureichend und wird dadurch ein Schaden an berechtigterweise eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers verursacht, d.h. an solchen Sachen, die für die Arbeitsleistung notwendig sind (z.B. eigene Werkzeuge, Fachbücher) und solche, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung üblicherweise eingebracht werden (z.B. unentbehrliche persönliche Gegenstände wie Kleidung, Uhr, Geldbörse, angemessener Geldbetrag, Ausweise, Fahrkarten), hat der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Schadensersatzpflichtig ist der Arbeitgeber auch für Schäden an arbeitsdienlichen, aber nicht zwingend für die Aufnahme oder Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Sachen (etwa eigene Arbeitsmittel, Computer des Arbeitnehmers). Eine Obhuts- und Verwahrungspflicht des Arbeitgebers besteht für arbeitsdienliche Gegenstände jedoch nur, soweit die Sicherungsmaßnahmen hierfür dem Arbeitgeber zumutbar sind und ihn nicht über Gebühr belasten. Für darüber hinaus eingebrachte Sachen, die mit der Arbeitsleistung nicht notwendig im Zusammenhang stehen und die auch üblicherweise sonst nicht mit zur Arbeit genommen werden, wie z.B. besonders wertvoller Schmuck, ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge, Fernsehgeräte und dergleichen, kommt nur eine deliktische Haftung des Arbeitgebers in Betracht.
Rz. 939
Das BAG hat bislang nicht entschieden, ob Kfz, mit denen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle aufsuchen, generell zu den Vermögensgegenständen zählen, für deren sichere Aufbewahrung der Arbeitgeber zu sorgen hat (vgl. BAG v. 28.9.1989, DB 1989, 2075 = NZA 1990, 345). Stellt allerdings der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Parkplätze zur Verfügung, haftet er für Schäden, die infolge einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht z.B. unzureichende Beleuchtung, bei Eisglätte wird nicht gestreut, eintreten, nicht jedoch für solche Schäden, die durch die Unachtsamkeit von Dritten verursacht werden und denen jeder Kraftfahrer allenthalben ausgesetzt ist (BAG v. 25.6.1975, BB 1975, 1343; vgl. auch BAG v. 25.5.2000, DB 2000, 1181 = NZA 2000, 1052: keine Haftung des Arbeitgebers für Schäden durch Lacknebel am Pkw des Arbeitnehmers, der auf dem Firmenparkplatz abgestellt war und durch auf dem Betriebsgelände tätige Fremdfirma hervorgerufen wurde). Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zulässig, er muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Ein Arbeitgeber, der nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, kann deshalb bei Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes die Haftung für Schäden, die bei dem Betrieb seiner Kfz entstehen, ggü. seinen berechtigterweise auf dem Betriebshof parkenden Arbeitnehmern nicht durch vertragliche Einheitsregelungen ausschließen (BAG v. 28.9.1989, DB 1989, 2075 = NZA 1990, 345).