Rz. 661

Bei Auslandsbezug gilt nach herrschender Meinung ohne Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip, das Arbeitsstatut (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 1 Rn 32). Zwar besteht grds. Rechtswahlfreiheit, allerdings sind die zwingenden Regelungen des ArbnErfG (§ 22 ArbnErfG) Schutzvorschriften nach § 30 Abs. 1 EGBGB. Haben die Arbeitsvertragsparteien von einer Rechtwahl keinen Gebrauch gemacht, gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes auch für Arbeitnehmererfindungen (Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).

 

Rz. 662

Eine Sondervorschrift für europäische Patente stellt Art. 60 Abs. 1 EPÜ dar. Danach bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Ist nicht zu ermitteln, wo die überwiegende Beschäftigung erfolgt, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Betrieb unterhält.

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