Rz. 1788

Ansprüche auf Zusatzurlaub können sich aus Bundesrecht (§ 208 SGB IX) oder gem. § 15 Abs. 2 BUrlG zulässigem Landesrecht ergeben.

 

Rz. 1789

Schwerbehinderte Menschen haben (jährlich) Anspruch auf Zusatzlaub von 5 Arbeitstagen in der Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX). Für Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen sowie Betriebsvereinbarungen sind zulässig (§ 208 I 2 SGB IX). Es handelt sich um einen echten Zusatzurlaub, der hinsichtlich Entstehung, Gewährung, Übertragung, Abgeltung und Erlöschen dem Schicksal des Urlaubes nach dem BUrlG folgt (BAG v. 18.10.1957, AP Nr. 2 zu § 33 SchwBeschG). Sinn des Zusatzurlaubes ist die Befriedigung des besonderen Erholungsbedürfnisses eines Schwerbehinderten und die Erhaltung der durch die Behinderung zusätzlich gefährdeten Arbeitskraft (BAG v. 18.10.1957, AP Nr. 2 zu § 33 SchwBeschG). Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hat; in diesem Fall geht er jedoch mit Ende des Urlaubsjahres unter, sofern er nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde (BAG v. 13.11.1969, AP Nr. 2 zu § 1 BUrlG Übertragung; LAG Hamm v. 8.6.1979, DB 1979, 2044). Solange das Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX läuft, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, Zusatzurlaub geltend zu machen. Dies führt, da eine Übertragung des Anspruches auf das Folgejahr nicht in Betracht kommt, zu einem Verfall, wenn der Arbeitnehmer erst im folgenden Kalenderjahr als Schwerbehinderter anerkannt wird (vgl. BAG v. 21.2.1995 – 9 AZR 746/93, NZA 1995, 1008). Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld kann sich auch bzgl. des Zusatzurlaubes ergeben, soweit dies tarif- oder einzelvertraglich ausdrücklich geregelt ist. Ist das Urlaubsgeld jedoch auf die tariflich festgelegte Urlaubsdauer begrenzt, scheidet ein Anspruch insoweit für den Zusatzurlaub aber aus (BAG v. 30.7.1986, AP Nr. 7 zu § 44 SchwbG). Der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht gleichgestellten behinderten Menschen nicht zu, § 151 III SGB IX.

 

Rz. 1790

Landesrechtliche Vorschriften über den Zusatzurlaub für Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind daher überholt, soweit sie nicht über § 208 SGB IX hinausgehen, was für nahezu alle Länderregelungen gelten dürfte (für das Saarland vgl. allerdings Powietzka/Rolf, BUrlG, Anh. 2 Rn 6).

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