Rz. 1010

Der Beitrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers wird von den beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers errechnet. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt vor allem das Arbeitsentgelt. Unter Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, zu verstehen (§ 14 SGB IV). Die Beiträge sind allerdings nur für Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (s. oben Rdn 1003 f.) zu entrichten.

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