Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 389
Für Beschäftigte, die (noch) bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Pflegeversicherung an die Einzugsstelle (Krankenkasse) gezahlt, die im Fall des Bestehens einer Krankenversicherung kraft Gesetzes zuständig wäre.
Rz. 390
Der Arbeitgeber hat Beiträge nicht nur für inländische Arbeitnehmer zu tragen, sondern auch für von ihm ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, wenn die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist und die übrigen Voraussetzungen der Entsendung vorliegen.
Rz. 391
Der Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber unterliegt einer vierjährigen Verjährung (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Hat der Arbeitgeber die Beiträge vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus) vorenthalten, tritt eine 30-jährige Verjährung ein (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Bösgläubigkeit in diesem Sinn ist unzweifelhaft bei klassischer "Schwarzarbeit" gegeben. Sie ist aber auch anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt. Dies liegt nahe, wenn etwa Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder zumindest ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht (BSG v. 18.11.2015 – B 12 R 7/14 R). Die Verjährung beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Rz. 392
Zu Unrecht entrichtete Beiträge kann der Arbeitgeber vom Sozialleistungsträger zurückfordern, wenn er die Beiträge getragen hat. Den auf den Arbeitnehmer entfallenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages kann er für diesen verlangen.
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen (§ 28g S. 1, 2 SGB IV). Hat der Arbeitgeber seinen Anspruch nicht vom Arbeitsentgelt abgezogen, darf er dies nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Ausnahmsweise darf er den unterbliebenen Abzug auch später nachholen, wenn der Abzug ohne sein Verschulden unterblieben ist (§ 28g S. 3 SGB IV).
Rz. 393
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist nicht Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Er wird gem. § 152 SGB VII nach Ablauf eines Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Finanzbedarf, dem Entgelt der Versicherten sowie dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen (§ 153 SGB VII). Die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft kann die Beiträge auch nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken oder nach der Zahl der geleisteten bzw. durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnen. Außerdem kann bestimmt werden, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird. Der Unternehmer darf die Beiträge zur Unfallversicherung weder z.T. noch ganz auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers anrechnen.
Rz. 394
→ Meldepflichten des Arbeitgebers (Rdn 1148 ff.).