Rz. 1354

Liegt eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Tagen, mithin zwei Wochen) vor, um für einen nahen Angehörigen aufgrund einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege notwendigerweise zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für diese Zeit sicherzustellen, besteht nach § 2 PflegeZG ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers (als besondere Ausgestaltung der Unzumutbarkeitsregelung des § 275 Abs. 3 BGB). Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist daher nicht notwendig. Der Arbeitgeber ist lediglich die Verhinderung, deren Grund und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen, dies allerdings unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und der (objektiven) Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 4 S. 2 PflegeZG genügt bereits eine voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI.

 

Rz. 1355

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 2 Abs. 1 PflegeZG wird die kurzzeitige Arbeitsverhinderung regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigen Angehörigen der Fall sein, sodass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall auftreten wird (BR-Drucks 718/07, 220). Allerdings ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei Auftreten verschiedener Krankheiten mehr als einmal pro Angehörigen denkbar. Entsprechend wurde der Gesetzeswortlaut auch nicht auf eine einmalige Inanspruchnahme eingeschränkt.

 

Rz. 1356

Eine Pflegesituation ist auch anzunehmen, wenn die eingestellte oder beauftragte Pflegekraft unvorhergesehen vorübergehend ausfällt und eine andere Versorgung nicht möglich ist.

 

Rz. 1357

Das Leistungsverweigerungsrecht kann auch in Kleinbetrieben ausgeübt werden, ist also nicht an eine bestimmte Betriebsgröße geknüpft.

 

Rz. 1358

Der Freistellungsanspruch wegen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in Rspr. und Literatur bei der Pflege von Kindern war bisher unter § 616 BGB als persönliches Leistungshindernis (vgl. Rdn 242 ff.) gefasst worden.

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