Rz. 1230

Zur Einhaltung der unter Rdn 1232 ff. genannten Pflichten kann der Arbeitgeber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er den Mobbingangriff nicht selbst begeht oder steuert, sondern es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ausgeschlossen ist (LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 354). Bei dem Anspruch des gemobbten Arbeitnehmers auf Unterbindung der Fortsetzung der Mobbinghandlungen gegen den nicht am Mobbing beteiligten Arbeitgeber handelt es sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (MünchArbR/Blomeyer, § 97 Rn 37), der ebenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge