Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1244
Neben der eben genannten Geldentschädigung kommt unter den Voraussetzungen der §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1 BGB auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn über die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes hinaus durch die Mobbinghandlungen eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung schuldhaft verursacht wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen "Mobbings" ist dann ein vertraglicher An spruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, der auch die als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte umfasst (LAG München v. 4.2.2021 – 3 Sa 928/20). Das für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Körper- oder Gesundheitsverletzung des § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verschulden wird jedenfalls in der Form der Fahrlässigkeit vorliegen, weil Mobbingangriffe ein Körper- bzw. Gesundheitsverletzungsrisiko typischerweise enthalten, diese Verletzungsgefahr für den Mobber auch erkennbar und bei Einhaltung der verkehrsüblichen Sorgfalt vermeidbar ist. Der Ersatz des immateriellen Schadens in Geld kann nur verlangt werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn Genugtuung durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BAG v. 29.4.1983 – 7 AZR 678/79, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, 24.1.2007 – 9 Sa 935/06). Eine solche Entschädigung ist steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz v. 21.3.2017 – 5 K 159414). Es handelt sich nicht um Arbeitslohn und auch nicht um Schadensersatz für entstandene materielle Schäden. Zu achten ist daher auf die Formulierung eines Vergleichs. Auch wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung bestritten hat, kann eine Entschädigung wegen der Mobbinghandlung im Vergleichswege steuerfrei erfolgen. Wird Mobbing nur deshalb behaupten, um dann Steuervorteile bei Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, ohne dass überhaupt Anhaltspunkte dafür vorliegen, könnte eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vorliegen (Eckert, DStR 2017, 1830).
Bei der Festsetzung der Schmerzensgeldhöhe muss der Präventionsgedanke als Schmerzensgeld erhöhender Bemessungsfaktor eine Rolle spielen, wobei die arbeitsgerichtliche Rspr. den Präventionsgedanken bislang nur vereinzelt heranzieht (Kasper, NZA-RR 2003, 1; für eine stärkere Berücksichtigung des Präventionsgedankens Wickler, DB 2002, 90). Anders als in den vom BVerfG (v. 8.3.2000, NJW 2000, 2188) genannten Fällen der Körper- bzw. Gesundheitsverletzungen sind diese bei Mobbing die Folge vorsätzlicher Angriffshandlungen. Schmerzensgeldfähig sind grds. auch seelische Reaktionen des Betroffenen, wenn diese in adäquater Weise durch die schädigende Handlung herbeigeführt wurden (BGH v. 29.2.1956, BGHZ 20, 141). Für die Höhe des Schmerzensgeldes kommt es auch auf Art, Ausprägung des medizinischen Befundes und seine Folgen für die zukünftige Lebensführung des Betroffenen an.