Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 378
Von erheblicher Bedeutung ist die seit dem 1.4.1999 verschärfte, seit dem 1.4.2003 allerdings etwas erleichterte Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 SGB IV. Geblieben ist zunächst die Verpflichtung, mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 (beachte: nicht nach Nr. 1 und Nr. 2) zusammenzurechnen. Hinzugetreten ist die Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungen nach Nr. 1 (450 EUR im Monat) und nicht geringfügigen Beschäftigungen.
Rz. 379
Damit steht jemand, der neben seinem Hauptberuf eine für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV verrichtet, in dieser Beschäftigung nicht mehr – wie bisher – in einer geringfügigen (und damit meistens auch versicherungsfreien) Beschäftigung. Er wird behandelt, als ob er das gesamte Entgelt bei einem Arbeitgeber verdiente. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen von dem Entgelt von z.B. 300 EUR den Sozialversicherungsanteil je zur Hälfte – allerdings nicht zur Arbeitslosenversicherung – tragen. Beamte, Pensionäre, Rentner oder Selbstständige werden in einer geringfügigen Beschäftigung wie geringfügig Beschäftigte behandelt.
Rz. 380
Eine Ausnahme gilt nur für eine ("1"! Beachte: hier Bedeutung als Zahlwort) geringfügige Beschäftigung nach Nr. 1 (Entgeltgeringfügigkeit) und eine nicht geringfügige Beschäftigung. In diesem Fall tritt eine Privilegierung derart ein, dass die geringfügige Beschäftigung nicht auf die nicht geringfügige Beschäftigung angerechnet wird, sodass der Arbeitnehmer für die geringfügige Beschäftigung keine Beiträge zu entrichten hat. Das Gesetz spricht diese Privilegierung aber nur einer (= 1) geringfügigen Beschäftigung zu. Übt der Arbeitnehmer noch eine weitere oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, kommen für diese die Privilegierung der Nichtanrechnung nicht in Betracht. Nach der Praxis der Sozialleistungsträger wird bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur die zeitlich zuerst aufgenommene von der Anrechnung ausgenommen.
Rz. 381
Die einzelnen Sozialversicherungsgebiete weichen von diesen Grundsätzen z.T. ab. Im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung grds. versicherungsfrei. Geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen werden – wie bisher – gem. § 27 Abs. 2 SGB III nicht zusammengerechnet. Im Krankenversicherungsrecht bestimmt § 7 SGB V, dass eine Zusammenrechnung einer geringfügigen Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In der Rentenversicherung sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausüben, versicherungsfrei, solche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV können sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht auf ihren Antrag befreien lassen.