Rz. 1455

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Der Arbeitgeber trägt den Beitrag ausnahmsweise allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des Auszubildenden 325 EUR monatlich nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer nur wegen Bezuges einer Altersrente oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres/Überschreiten der Regelaltersgrenze versicherungsfrei, trägt der Arbeitgeber gleichwohl die Hälfte des Beitrages zur Rentenversicherung (§ 172 SGB VI). Selbstständig Tätige und freiwillig Versicherte tragen den Beitrag selbst.

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