Rz. 1669

Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (zu den Auswirkungen des Arbeitskampfes auf das Arbeitsverhältnis vgl. Teil 10) ruht grds. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wie auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Zudem kann dem Arbeitgeber während des Arbeitskampfes nicht zugemutet werden, den Arbeitskampfgegner durch Zahlung von Urlaubsentgelt mittelbar zu unterstützen. Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

 

Rz. 1670

Durch einen Streik wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet; vielmehr werden ausschließlich die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Vergütungspflicht) vorübergehend suspendiert. Daraus folgt, dass während des Arbeitskampfes keine Ansprüche auf Urlaubsnahme, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung bestehen (LAG Nürnberg v. 25.1.1995, NZA 1995, 854 f.).

 

Rz. 1671

Davon nicht betroffen sind Arbeitnehmer, die den Urlaub bereits angetreten oder bewilligt erhalten haben (BAG v. 9.2.1982 und BAG v. 22.12.1980, AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG, AP Nr. 70 zu Art. 9 GG). Urlaubsabgeltung kann der Arbeitnehmer auch während eines Arbeitskampfes verlangen, wenn der Anspruch bereits vor dem Arbeitskampf fällig geworden ist oder wenn der Arbeitnehmer ausscheidet, ohne dass dies in einem inneren Zusammenhang zum Arbeitskampf steht. Urlaubsansprüche, die während des Streikes zum Ruhen gebracht worden sind, können nach dessen Beendigung geltend gemacht werden, ohne dass der Arbeitgeber mit der Begründung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Zahlung verweigern könnte, weil der Arbeitnehmer am Streik teilgenommen hat (BAG v. 15.6.1964, AP Nr. 35 zu Art. 9 GG, Arbeitskampf).

 

Rz. 1672

Während der Aussperrung kann der Arbeitgeber ausgesperrten Arbeitnehmern die Erfüllung von Urlaubsansprüchen verweigern. Nicht betroffen davon sind Arbeitnehmer, deren Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt oder der bereits von ihnen angetreten worden ist. In diesem Fall sind auch die während des Urlaubes liegenden gesetzlichen Feiertage zu vergüten (BAG v. 31.5.1988, AP Nr. 58 zu § 1 FLG; für den Fall der sich nicht im Urlaub befindlichen und ausgesperrten Arbeitnehmer vgl. BAG v. 31.5.1988, AP Nr. 57 zu § 1 FLG).

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