Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1088
Im Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung ab 2007 wurde zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit i.H.v. 30 % eingeführt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die ESt auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal zu erheben. Der Zuwendende übernimmt die Versteuerung des geldwerten Vorteiles beim Zuwendungsempfänger und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Die Möglichkeit einer abgeltenden Besteuerung umfasst nur Sachzuwendungen (weitere Ausführungen s. hierzu BMF-Schreiben v. 19.5.2015, BStBl I 2015, 468, mit Änderungen im BMF-Schreiben v. 28.6.2018, BStBl I 2018, 814). Ursprünglich galt die Regelung, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung nur einheitlich für sämtliche im Wirtschaftsjahr angefallenen Sachzuwendungen ausgeübt werden kann. Jetzt wird die Bildung von zwei voneinander unabhängigen Personenkreisen mit unterschiedlicher Wahlrechtsausübung gestattet. In dem ersten Personenkreis sind die Nichtarbeitnehmer wie Kunden, Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer zusammenzufassen, während der zweite Personenkreis aus den eigenen Arbeitnehmern besteht.
Rz. 1089
Ferner wurde zur Vereinfachung festgelegt, dass sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10,00 EUR betragen, als Streuwerbeartikel einzuordnen sind, die nicht der Besteuerung unterliegen.
Rz. 1090
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000,00 EUR übersteigen wie auch dann, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung 10.000,00 EUR übersteigen.
Rz. 1091
Beispiel
Reise nach London, Wert 4.000,00 EUR; Reise nach Rom, Wert 4.000,00 EUR, Reise nach Paris, Wert 4.000,00 EUR: Gesamtwert: 12.000,00 EUR; i.H.v. 10.000 EUR kann die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erfolgen, i.H.v. 2.000,00 EUR erfolgt Individualversteuerung. Der Betrag der letzten Reise (Reise nach Paris) kann aufgeteilt werden, da es sich hier um einen Höchstbetrag handelt.
Rz. 1092
Beispiel
Reise in die Karibik, Wert 15.000,00 EUR; i.H.v. 15.000,00 EUR erfolgt Individualbesteuerung. Der Betrag der Reise kann nicht aufgeteilt werden, da es sich hier um eine Höchstgrenze handelt, die in dem Beispiel überschritten ist.
Rz. 1093
Die pauschale Steuer wird als Lohnsteuer angesehen mit der Folge, dass sie in der Lohnsteuer-Anmeldung dem zuständigen Finanzamt anzumelden ist. Die Anmeldung gilt als unwiderruflicher Antrag. Bei Nichtarbeitnehmern ist die Wahlrechtsausübung spätestens mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen, bei Arbeitnehmern kann die Entscheidung längstens bis zum 28.2. des Folgejahres erfolgen.
Rz. 1094
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese beitragspflichtig.
Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen, die an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen gewährt werden, gilt das Gleiche wie für an eigene Mitarbeiter des Unternehmens geleistete Sachzuwendungen. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. In diesem Falle handelt es sich dann um eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte, wobei für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der für die Bemessung der Pauschalsteuer maßgebende geldwerte Vorteil der Sachzuwendung heranzuziehen ist.