Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
aa) Wesen und Arten von Verbesserungsvorschlägen
Rz. 754
Nur technische Verbesserungsvorschläge werden von den Bestimmungen des ArbnErfG erfasst, nicht hingegen Verbesserungsvorschläge kaufmännischer, organisatorischer, werbemäßiger oder sozialer Art. Die §§ 3 und 20 ArbnErfG betreffen also Vorschläge für technische Neuerungen, die wegen ihres geringeren Erfindungsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Rz. 755
Um einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag handelt es sich, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 ArbnErfG erfüllt sind, also dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung wie bei einem gewerblichen Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) gewährt und ihm hierbei die tatsächliche Möglichkeit geboten ist, den Gegenstand des Verbesserungsvorschlages unter Ausschluss der Mitbewerber allein zu verwerten. Es ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Vorschlages zum Betriebsgeheimnis erklärt worden ist. Andererseits genügt es nicht, dass die Mitbewerber des Arbeitgebers die Verbesserung trotz Kenntnis lediglich nicht anwenden. Die Vorstellung kann sowohl rechtlich wie auch rein tatsächlich (faktisch) begründet sein (BGH v. 26.11.1968 – X ZR 15/67, GRUR 1969, 341 – Räumzange).
Rz. 756
Unter einem einfachen technischen Verbesserungsvorschlag versteht man einen Vorschlag, der sich einerseits auf technisches Gebiet bezieht und zum Zeitpunkt der Einreichung relativ neu ggü. dem Arbeitgeber ist, ohne patent- oder gebrauchsmusterfähig zu sein, der andererseits dem Arbeitgeber aber keine faktische Monopolstellung im unternehmerischen Wettbewerb verschafft.
Rz. 757
Im Gegensatz zu den in § 20 Abs. 1 ArbnErfG geregelten qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen enthält das ArbnErfG für solche einfachen technischen Verbesserungsvorschläge keine eigene Regelung, insb. auch nicht von der Vergütungsseite her. § 20 Abs. 2 ArbnErfG überlässt eine solche ausdrücklich kollektivrechtlichen Regelungswerken wie Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
bb) Vergütung
Rz. 758
Der Vergütungsanspruch bei qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen ist von der Verwertung desselben durch den Arbeitgeber abhängig. Die Prüfung und reine betriebsinterne Erprobung eines solchen Verbesserungsvorschlages stellt keine vergütungsauslösende Verwertungshandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG dar (BAG v. 30.4.1965, GRUR 1966, 88 = AP Nr. 1 zu § 20 ArbnErfG).
Rz. 759
Die Dauer und Bemessung der Vergütung beurteilt sich wie bei der Diensterfindung.
Rz. 760
Die Vergütungspflichtig für nicht qualifizierte (einfache) technische Verbesserungsvorschläge ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern bleibt der Regelung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nach § 20 Abs. 2 ArbnErfG ausdrücklich überlassen. Gleichwohl ergibt sich eine Vergütungspflicht in einem derartigen Fall aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass eine besondere Leistung des Arbeitnehmers gerade schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, nach Treu und Glauben auch ohne besondere (eigene) Vereinbarung zu vergüten ist, zumindest dann, wenn die Sonderleistung dem Arbeitgeber einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil bei der tatsächlichen Verwertung bringt (BAG v. 30.4.1965, GRUR 1966, 88 = AP Nr. 1 zu § 20 ArbnErfG).