Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 924
Verletzt der Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit die in §§ 823 ff. BGB beschriebenen Rechtsgüter dritter Personen, ohne dass es sich um Personenschäden aus einem Arbeitsunfall handelt (vgl. Rdn 1601 ff.), haftet der Arbeitnehmer grds. nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, d.h. er hat Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten. Kommt es zu Schäden aufgrund eines vom Arbeitnehmer verursachten Verkehrsunfalls, wird sich allerdings im Regelfall der dem geschädigten Verkehrsteilnehmer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG eingeräumte Direktanspruch gegen den Versicherer haftungsentlastend für den Arbeitnehmer auswirken.
Rz. 925
Bei jedweden Schäden, die auf eine betrieblich veranlasste Tätigkeit zurückzuführen sind und für die der Arbeitnehmer Dritten ggü. "voll einstehen" muss, kommen ihm aber die von der Rspr. entwickelten Grundsätze zur Haftungserleichterung in der Weise zugute, dass er in dem Umfang, in dem er hiernach von der Haftung befreit wäre, wenn sein Arbeitgeber der Geschädigte wäre, einen Freistellungsanspruch gegen ihn hat (vgl. z.B. BAG v. 24.8.1983, DB 1983, 2781) bzw. in gleichem Umfang einen Erstattungsanspruch, soweit er den Schaden bereits ausgeglichen hat. Den Freistellungsanspruch hält das BAG für abtretbar.
Rz. 926
Der innerbetriebliche Schadensausgleich über den Freistellungs- oder Erstattungsanspruch versagt freilich bei Insolvenz des Arbeitgebers. Der BGH hat dies in einer Entscheidung deutlich gemacht, in der ein vom Leasinggeber in Anspruch genommener Arbeitnehmer des insolventen Leasingnehmers, der an dem Leasingfahrzeug einen Schaden verursacht hatte, versuchte, die Grundsätze der Haftungserleichterung auch auf die Außenhaftung ggü. dem Leasinggeber zu erstrecken. Sehr ausführlich hat der BGH begründet, dass für eine derartige Rechtsfortbildung kein Raum ist (BGH v. 19.9.1989, BB 1989, 2252 = DB 1989, 2215).
Rz. 927
Einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber im Hinblick auf Regressansprüche des Versicherers hat auch ein unfallverursachender Arbeitnehmer, dem ein nicht versichertes Fahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überlassen wird, dem ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, oder das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt oder der als Kraftfahrer im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, obwohl der Arbeitgeber weiß, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt (BAG v. 23.6.1988, DB 1989, 280 = NZA 1989, 181).