Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 761
Im Bereich der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in sozialen Angelegenheiten besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG (oder den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen) zugunsten des Betriebsrates bzw. Personalrates ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezüglich der Erstellung der "Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen" bzw. der "Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens". Diese Grundsätze müssen somit von den Betriebsparteien in Form einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG bzw. als Dienstvereinbarung nach § 73 BPersVG niedergelegt werden.
Rz. 762
Dieses Mitbestimmungsrecht greift jedoch nur so lange ein, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (§ 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG und § 75 Abs. 3 S. 3 BPersVG). Auch bei Bestehen einer gesetzlichen Regelung über einen Teilbereich betrieblicher Verbesserungsvorschläge – z.B. im Fall sog. qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge nach § 20 Abs. 1 ArbnErfG – ist nur die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrates bzw. Personalrates im vorbeschriebenen Sinne insoweit suspendiert. Nichts hindert die Betriebsparteien daran, im Rahmen einer freiwilligen betrieblichen Ordnung des Verbesserungsvorschlagswesens auch den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der qualifizierten Verbesserungsvorschläge einer ergänzenden oder gar ersetzenden betrieblichen Regelung zuzuführen. Nur kann der gesetzlich erfasste Bereich nicht im Wege der mitbestimmten Einflussnahme des Betriebsrates und damit auch nicht durch erzwingbaren Spruch der Einigungsstelle geordnet werden.
Rz. 763
Der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen grds. alle Arten von Verbesserungsvorschlägen, die überhaupt in den Regelungsbereich des betrieblichen Vorschlagswesens fallen. Aufgrund insoweit abschließender Regelung des ArbnErfG besteht allerdings für schutzfähige Erfindungen kein Mitbestimmungsrecht, ebenso wenig für die Vergütungsseite der qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG.
Rz. 764
Demgemäß unterfallen der Mitbestimmung wiederum alle einfachen, d.h. nicht qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge und solche nicht technischer Art. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Regelungsgegenstände des betrieblichen Vorschlagswesens, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterfallen, die Möglichkeit, eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG abzuschließen.