Rz. 1198

Führt das Mobbing-Verhalten zu Körper- oder Ehrverletzungen, kann der strafrechtliche Tatbestand der Körperverletzung oder Beleidigung einschlägig sein. Das Herstellen und Verbreiten von Videoaufnahmen, die die Vertraulichkeit von Wort und Bild des Betroffenen verletzen, können nach §§ 201, 201a StGB und § 33 KUG strafbar sein (vgl. Beck, MMR 2008, S. 77 m.w.N.). Auch hier schützt das Persönlichkeitsrecht vor unbefugtem Abhören, Aufnehmen und Verbreiten von Äußerungen unter Anwendung technischer Mittel (vgl. Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid/Becker, Rn 90a). Mangels im Regelfall nicht vorhandenen öffentlichen Interesses hat der gemobbte Betroffene die Strafverfolgung im Privatklageverfahren durchzusetzen. Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt, dass die als Mobbing ausgemachten fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen im Einzelnen konkret dargelegt werden (OLG Celle v. 17.3.2008, NJW 2008, 2202).

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