Rz. 873

Nach st. Rspr. des BAG ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (vgl. BAG v. 19.3.2003, BAGE 105, 266, 270). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber aus Anlass einer Betriebsänderung (Betriebsverlegung) freiwillig Abfindungen zahlt (BAG v. 8.3.1995, NZA 1995, 675 = DB 1995, 1239).

 

Rz. 874

Unterschiedliche Gratifikationen für Arbeiter einerseits und Angestellte andererseits verletzen grds. den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zur Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kann auch nicht als sachlicher Grund angeführt werden, dass die begünstigte Gruppe kleiner ist als die benachteiligte Gruppe (BAG v. 25.1.1984, BB 1984, 1940). Mit der unterschiedlichen Höhe der Weihnachtsgratifikation kann aber der Zweck verfolgt werden, höhere übertarifliche Leistungen auszugleichen, die ohne besondere Zweckbindung an andere Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Ein sachgerechter Grund für die Differenzierung kann auch darin liegen, Arbeitnehmer durch eine höhere Gratifikation an den Betrieb zu binden, weil ihr Weggang zu besonderen Belastungen führt (BAG v. 30.3.1994, NZA 1994, 786). Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht (BAG v. 12.10.2005, NZA 2005, 1418). Wird nur denjenigen Mitarbeitern eine Weihnachtsgeldzahlung gewährt, die in der Vergangenheit einer Entgeltabsenkung zugestimmt haben, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Ein sachlicher Grund liegt aber nicht vor, wenn die Leistung nicht nur dem Ausgleich von Lohnnachteilen, sondern auch anderen Zwecken dient (BAG v. 26.9.2007, NJW 2007, 3801).

 

Rz. 875

Hat der Arbeitgeber über mehrere Jahre vorbehaltlos eine Gratifikation an Angestellte und Arbeiter in unterschiedlicher Höhe gezahlt, kann der Arbeiter unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gratifikation in der an die Angestellten ausgezahlten Höhe auch erstmals für ein Jahr verlangen, in dem der Arbeitgeber keine Angestellten mehr beschäftigt (BAG v. 19.11.1992, BB 1993, 942 = DB 1993, 843 = NZA 1993, 405). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber eine überbetriebliche Regel aufgestellt und angewendet hat (BAG v. 12.1.1984, EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 32).

 

Rz. 876

Ein Arbeitgeber ist auch bei der Leistung freiwilliger Sonderzahlungen an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Gewährt er nur denjenigen Mitarbeitern eine Sonderzahlung, die in der Vergangenheit einer Entgeltabsenkung zugestimmt haben, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Leistung nicht nur dem Ausgleich von Lohnnachteilen, sondern auch anderen Zwecken dient (BAG v. 26.9.2007, LNR 2007, 4152). Die Gleichbehandlungspflicht findet auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber zwischen seiner Stammbelegschaft und den aufgrund eines Betriebsüberganges übernommenen Arbeitnehmern differenziert (BAG v. 14.3.2007, NZA 2007, 862, DB 2007, 1817).

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