Rz. 774

Das Recht der Erfindung unterliegt ab seiner Anmeldung bei der Erteilungsbehörde (Patentamt) der Zwangsvollstreckung nach den §§ 857, 851 ZPO, 9 PatG. Dasselbe gilt für eine Erfindung vor deren Anmeldung jedenfalls dann, wenn der Erfinder seine Absicht kundgetan hat, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten (BGH v. 25.1.1955 – I ZR 15/53, NJW 1955, 628 = BGHZ 16, 175).

 

Rz. 775

In eine gebundene, freie oder freigewordene Erfindung des Arbeitnehmers kann dessen Gläubiger somit ab dem genannten Zeitpunkt (Anmeldung oder Kundgabe der Verwertungsabsicht) insoweit vollstrecken, als der Vollstreckungsgegenstand (Erfindung) noch nicht auf den Arbeitgeber übergegangen ist. Ist eine Diensterfindung auf den Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG übergegangen oder hat er eine freie Erfindung nach § 19 ArbnErfG erworben, kann vom Gläubiger des Arbeitgebers das Recht auf das Schutzrecht, den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechtes bzw. das Recht aus dem erteilten Schutzrecht nach den §§ 857, 829 ZPO gepfändet werden.

 

Rz. 776

Hingegen ist die Erfindung als solche aufgrund ihres persönlichkeitsrechtlichen Charakters unübertragbar und damit unpfändbar nach § 851 ZPO (Zimmermann, GRUR 1999, 121 m.w.N.).

 

Rz. 777

Die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmererfinders unterliegen der Zwangsvollstreckung nach § 829 ZPO, jedoch grds. unter Beachtung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen der §§ 850 ff. ZPO. Demgegenüber erfüllen Vergütungsansprüche aus einer freien Erfindung i.S.d. § 4 Abs. 3 ArbnErfG, welche der Arbeitnehmererfinder seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen hat, aufgrund des insoweit entscheidenden kauf- bzw. lizenzvertraglichen Gesichtspunkts nicht den Begriff des Arbeitseinkommens i.S.d. §§ 850 ff. ZPO (BGH v. 29.11.1984 – X ZR 39/83, DB 1985, 1581 – Fahrzeugsitz).

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