Rz. 1175

Nach § 28p SGB IV führen nicht die Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen allein verantwortlich durch. Sie haben das Prüfrecht bzgl. der Meldepflichten und sonstiger Pflichten des Arbeitgebers nach dem SGB IV, die mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zusammenhang stehen. Allein die landwirtschaftliche Krankenkasse hat nach wie vor ein eigenständiges Prüfrecht (§ 28p Abs. 1 S. 6 SGB IV). Unberührt von der Neuregelung bleibt, dass die Krankenkassen auch weiterhin Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Annahmestellen für die Meldungen sind und nach § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entscheiden.

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