Rz. 1386

Die Entstehung des Urlaubsanspruches ist nicht abhängig von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit nach dem BurlG. Gem. § 4 Abs. 4 PflegeZG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um einen Monat kürzen (vgl. § 17 BEEG).

Kann der Urlaub aufgrund der Pflegezeit nicht mehr bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, ist unklar, ob der Urlaub verfällt. Nach der Rspr. des EuGH (v. 20.1.2009, NJW 2009, 495, 135 Schultz-Hoff) gehört der Anspruch auf Mindestjahresurlaub zu den völkerrechtlich anerkannten Grundrechten. Sollte der Urlaub aufgrund von (eigener) Erkrankung nicht genommen werden können, so verfällt der Anspruch auf Ruhezeit nicht, sondern kann nachgeholt werden. Die bisherige Senatsrechtsprechung des BAG für Fälle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes andauerte, widersprach dem sekundären Gemeinschaftsrecht aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 2003/88 EG (so BAG v. 24.3.2009, EuZW 2009, 465, 467). Die Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Grundsätze ist auf die die Pflegezeit beanspruchenden Arbeitnehmer übertragbar. Die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs entfaltet sich für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers nur vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird. Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (EuGH v. 6.4.2006, Slg. 2006, I-3423 Rn 30 – Federatie Nederlandse Vakbeweging). Der Urlaubsanspruch des die Pflegezeit beanspruchenden Arbeitnehmers verfällt also nicht während der Pflegezeit, sondern kann nach Beendigung der Pflegezeit entsprechend der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Ebenso ist eine Kürzung des Resturlaubsanspruches nicht zulässig (so i.E. auch Glatzel, NJW 2009. 1377, 1379).

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