Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 878
Der Arbeitgeber muss bei der Aufstellung einer Ordnung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (s. Langohr-Plato, AuR 2006, 144 ff.), hierzu zählt auch eine betriebliche Witwen- oder Witwerversorgung (BAG v. 19.11.2002, NZA 2003, 380). Der Ausschluss einer Gruppe von Arbeitnehmern von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn er nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Dieser besteht darin, zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen sowie i.d.R. Betriebstreue zu fördern und zu belohnen. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (BAG v. 15.4.2008, BB 2008, 945 mit Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG). Vergünstigungen beim Arbeitsentgelt können den Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmergruppe erhält (BAG v. 21.8.2007, DB 2008, 7103). Allerdings darf die Eigenschaft als Arbeiter oder Angestellter nicht das einzige Kriterium der Differenzierung sein (BAG v. 16.2.2010 – 3 AZR 216/09; LAG Düsseldorf, 16.5.2014 – 6 Sa 451/13).
Es ist zulässig, dass eine Höchstgrenze des Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Solche Regelungen stellten keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit dar. Ein Teilzeitarbeitnehmer ist nicht vergleichbar mit einem Vollzeitarbeitnehmer, wenn er bei eigener längerer Betriebszugehörigkeit dieselbe Zeit von auf Vollzeit umgerechneten Tätigkeitszeiten erbracht hat (BAG v. 23.3.2021 – 3 AZR 24/20).
Der Arbeitgeber darf Außendienstmitarbeiter nicht deshalb von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, weil diese ein höheres Entgelt als Mitarbeiter im Innendienst erhalten (BAG v. 20.7.1993, DB 1994, 102 = NZA 1994, 125).
Rz. 879
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmG) vom 26.6.2000 (BGBl I, 1310) ist auch das BetrAVG geändert worden. Mit Wirkung zum 1.1.2002 hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG. Diese Entgeltumwandlungsbestimmung ist verfassungsgemäß (BAG v. 12.6.2007, DB 2007, 2722). Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).