Rz. 960

Nimmt es ein Arbeitgeber durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt er sittenwidrig und ist nach § 826 BGB ggü. dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört allerdings nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden, nämlich nur dann, wenn er die Lenkzeitüberschreitung zwar nicht direkt vorgeschrieben, jedoch bewusst eine Fahrt mit bestimmten Terminen angeordnet hat, die zwangsläufig zu unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen führen musste (BAG v. 25.1.2001, NZA 2001, 653 = DB 2001, 1095). Vertragliche Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind hingegen sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam (BAG v. 25.1.2001, NZA 2001, 653 = DB 2001, 1095).

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