Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
aa) Verhältnis zu landesgesetzlichen Regelungen
Rz. 1783
Mit dem Inkrafttreten des BUrlG sind alle landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG), denn durch die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung verloren (Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG). In Kraft blieben jedoch die landesgesetzlichen Regelungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind (§ 15 Abs. 2 S. 2 BUrlG, s. dazu Rdn 1789). Ferner ausgenommen sind solche Regelungen der Länder, die nicht die Gewährung von Erholungsurlaub i.S.d. BUrlG betreffen, sondern die Gewährung von Sonderurlaub, etwa für Jugendleiter oder der Arbeitnehmerweiterbildungs- bzw. Bildungsurlaub (vgl. dazu etwa den Anhang K. bei Neumann/Fenski/Kühn).
bb) Verhältnis zu bundesgesetzlichen Regelungen
Rz. 1784
Neben dem BUrlG bestehen bundesrechtliche Sonderregelungen, die das BUrlG verdrängen, ergänzen oder lediglich in einigen Bereichen Sonderregelungen treffen.
Rz. 1785
Gem. § 15 Abs. 1 BUrlG ist das JArbSchG v. 9.8.1960, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.2021, in Kraft geblieben. Das JArbSchG regelt nur noch die Höhe des Urlaubes und seine Lage (§ 19 Abs. 2 und 3 JArbSchG), verweist jedoch i.Ü. auf das BUrlG (§ 19 Abs. 4 JArbSchG). Das JArbSchG gilt für alle noch nicht 18 Jahre alten Personen, die als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, als Auszubildende oder in vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 JArbSchG), soweit sie nicht unter den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 JArbSchG fallen. Gem. § 19 Abs. 1 JArbSchG hat jeder Jugendliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift entspricht § 1 BUrlG. Der Mindesturlaub von Jugendlichen ist gestaffelt nach Lebensalter von 25 bis 30 Werktagen, ist also höher als der Mindesturlaub nach dem BUrlG. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen (§ 19 Abs. 2 S. 2 JArbSchG). Jugendliche Schwerbehinderte erhalten zusätzlich Urlaub von fünf Arbeitstagen gem. § 208 SGB IX. Nach § 19 Abs. 3 JArbSchG soll Berufsschülern der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Es handelt sich zwar lediglich um eine Sollvorschrift, die aber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen ist. Wird Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gewährt, ist für jeden Tag des Berufsschulbesuches während des Urlaubes ein weiterer Urlaubstag zu gewähren (§ 19 Abs. 3 JArbSchG). Die Urlaubsregelungen des JArbSchG sind im Gegensatz zu denen des BUrlG mit Ausnahme der Regelungen des § 13 Abs. 3 BUrlG nicht tarifdispositiv; dies ergibt sich aus der nur begrenzten Verweisung in § 19 Abs. 4 S. 1 JArbSchG.
Rz. 1786
Das SeeArbG v. 20.4.2013 gilt für alle Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die nach dem FlaggenRG die Bundesflagge führen. Seeleute sind die in § 3 genannten Personen. Von den Regelungen des SeeArbG kann zu Ungunsten der Besatzungsmitglieder nur abgewichen werden, sofern das Gesetz dies zulässt, § 9 SeeArbG; hinsichtlich des Urlaubs gilt ergänzend das BUrlG, § 56 Abs. 2 SeeArbG. Urlaubsjahr i.S.d. SeeArbG ist das Beschäftigungsjahr, nicht das Kalenderjahr, § 57 Abs. 1 SeeArbG. Das SeeArbG gilt auch für Jugendliche i.S.d. JArbSchG, also für solche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Regelung zur Urlaubsdauer geht allerdings über die Regelungen des JArbSchG hinaus und beträgt für Jugendliche unter 17 Jahren 34 Tage, für Jugendliche unter 18 Jahren 32 Tage, § 57 Abs. 2 SeeArbG. Der Zusatzurlaub i.S.v. § 208 SGB IX ist auch Seeleuten zu gewähren. Der Urlaub wird vom Reeder als Arbeitgeber oder vom Kapitän als dessen Stellvertreter gewährt, wobei die Wünsche der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen sind, § 58 Abs. 1 SeeArbG. Der Urlaub ist (möglichst) zusammenhängend zu gewähren, § 58 Abs. 3 SeeArbG, spätestens bis zum Ende des Beschäftigungsjahres, § 58 Abs. 1 SeeArbG. Für die Berechnung der Urlaubsvergütung gilt § 61 SeeArbG, eine Urlaubsabgeltung kommt nur in Betracht, wenn die Urlaubsnahme wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht in Freizeit gewährt werden kann und eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge Eingehung eines neuen Heuer- oder Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist; im Regelfall verlängert sich das Heuerverhältnis somit um den Zeitraum, der erforderlich ist, um den Urlaubsanspruch in Natur zu erfüllen, § 64 SeeArbG.
Rz. 1787
Das Bundeskabinett hat zum 1.7.2011 die Aussetzung der Wehrpflicht beschlossen. Das ArbPlSchG bleibt weiterhin in Kraft, hat derzeit allerdings lediglich praktische Relevanz bei freiwilligen Wehrdiensten oder freiwilligen Wehrübungen, §§ 58b Abs. 1, 59 Abs. 2 und 3 SG. Die Urlaubsregelung in § 4 ArbPlSchG wird bei freiwilligen Wehrübungen wegen der Regelung in § 10 ArbPlSchG kaum Anwendung finden. Das Gesetz zum Bundesfreiwilligendienst v. 28.4.2011 verweist hinsichtlich der Urlaubsregelung nicht auf den § 4 ArbPlSchG...