Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1396
Im Gegensatz zum PflegeZG, welches nur Ansprüche auf Arbeitsbefreiung von bis zu zehn Tagen bzw. sechs Monaten ohne Entgeltfortzahlung zubilligt, stellt das FPfZG insoweit eine Verbesserung der Vereinbarkeit von häuslicher Pflege und Beruf dar. Die Pflege naher Angehöriger wird bis zu zwei Jahren ermöglicht und außerdem bei reduzierter Arbeitszeit die Aufstockung des Arbeitsentgelts vorgesehen. Die verringerte Arbeitszeit muss nach § 2 S. 2 FPfZG wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Rz. 1397
Das FamPfZG begründet nun einen Rechtsanspruch in § 2 Abs. 1 FPfZG ggü. dem Arbeitgeber für Beschäftigte in Betrieben von mehr als 25 Arbeitnehmern in der Gestalt eines Teilzeitanspruchs von bis zu 24 Monaten. Nach § 2a FPfZG n.F. hat dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn der Familienpflegezeit eine schriftliche Ankündigung zuzugehen mit der gleichzeitigen Erklärung darüber, für welchen Zeitraum, in welchem Umfang innerhalb der Gesamtjahre die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Arbeitgeber hat dabei den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Soll die Familienpflegezeit verlängert werden, ist nach § 2a Abs. 3 FPfZG die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich – sofern kein wichtiger Grund vorliegt. In Betrieben unter 25 Beschäftigten (ausschließlich der Auszubildenden) können individuelle Lösungen – orientiert am Modell der Altersteilzeit – vorgenommen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine Vereinbarung treffen. Inhalt eines solchen Vertrags sind Informationen über den Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit, Beginn und Dauer der Familienpflegezeit, die Berechnung des Aufstockungsbetrags und dessen Ausgleich im Anschluss an die Familienpflegezeit bzw. in der Nachpflegephase (Lohneinbehalt/zusätzliche Arbeit durch Ausgleich des Zeit- und Lohnkontos).
Die finanzielle Förderung der Familienpflege wurde 2015 in § 3 FPfZG neugefasst.
Auf Antrag gewährt nun das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Dauer der Freistellungen nach dem FPfZG wie auch dem PflegeZG ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen. Monatlich wird die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Die Rückzahlung des nach § 3 gewährten Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt nach § 6 Abs. 1 FPfZG in monatlichen Raten in Höhe des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die monatlichen Raten erhöhen sich um vom Bundesamt für die Einbeziehung in den Gruppenversicherungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 an den Versicherer zu zahlende Versicherungsprämien.
Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit folgt. Bei einer Unterbrechung oder Beendigung der Entgeltaufstockung kann das Bundesamt, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Absatz 1 weiterhin vorliegen, auf Antrag des Arbeitgebers den Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der Förderung, festsetzen.
Ferner besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung auszusetzen, wenn der Arbeitgeber beantragt, nach Beginn der Rückzahlung für Zeiten, in denen die/der Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise auszusetzen (§ 6 Abs. 3 FPflZG).
Rz. 1398
Familienpflegezeitversicherung:
Eine Familienpflegezeitversicherung dient der finanziellen Absicherung des Arbeitgebers, der während der Familienpflegezeit in finanzielle Vorleistung tritt. Sie deckt das mögliche Ausfallrisiko der Rückzahlungen ab, das durch Berufsunfähigkeit oder Tod der/des Beschäftigten eintreten kann. Die Versicherung wird für die Dauer von Pflege- und Nachpflegephase abgeschlossen. Der Arbeitgeber erhält auf Antrag ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) für die Absicherung des Aufstockungsbetrags (dreiseitige Vorfinanzierung). Verträge über Familienpflegezeitversicherungen müssen zertifiziert werden. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag des Versicherers beim BAFzA in Köln. Es wird geprüft, ob die Vertr...