Rz. 1220

Das den Mobbingvorwurf bildende Verhalten muss jedenfalls in seiner Summe zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder anderer ebenso geschützter Rechte führen. Erforderlich ist deshalb eine das gesamte Verhalten erfassende umfassende Rechtsprüfung (grundlegend LAG Thüringen v. 15.2.2001, NZA-RR 2001, 579 und LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 358 und Wickler, DB 2002, 480, 481; i.E. LAG Stuttgart v. 27.7.2001 – 5 Sa 72/2001, n.v. und LAG Mainz v. 16.8.2001, NZA-RR 2002, 121 = ZIP 2001, 2258).

 

Rz. 1221

Erst aus der notwendigen Gesamtschau kann sich ergeben, dass den auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfenden kommunikativen oder auf rechtliche Macht gestützten Handlungen ein Anfeindungs-, Schikane- oder Diskriminierungsvorsatz zugrunde liegt. Kommt man nach einer umfassenden Rechtsprüfung zu dem Ergebnis, dass nur einmalige oder vereinzelt gebliebene Handlungen das Persönlichkeitsrecht verletzen, ist gegen jede einzelne Rechtsverletzung isoliert vorzugehen (vgl. BAG v. 18.2.1999, NZA 1999, 645 "faulste Mitarbeiterin Deutschlands"). Die isoliert betrachteten Rechtsverletzungen können im Verhältnis zu den in einem Mobbingverbund stehenden Angriffshandlungen ein vermindertes Gewicht bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld haben.

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