Rz. 239

Grds. gibt es im Schiedsverfahren keine zweite Instanz. Ein Schiedsspruch hat gem. § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Fälle, in denen ein Oberschiedsgericht zur Überprüfung des Schiedsspruches in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vereinbart wird, kommen in der Praxis nur höchst selten vor.[404] Die Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung bzw. zur Aufhebung eines Schiedsspruches sind keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Sie haben einen anderen Streitgegenstand als das Schiedsverfahren und ermöglichen dem staatlichen Gericht keine vollinhaltliche Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht. Das Gericht ist vielmehr auf den Prüfungsmaßstab des § 1059 ZPO beschränkt.

 

Hinweis

Die Streitbeilegung in einer Instanz führt zu einer Konzentration des Schiedsverfahrens. Sie eröffnet Chancen zur Beschleunigung der Streiterledigung, birgt aber zugleich das Risiko, dass die unterlegene Partei eine falsche Entscheidung nicht angreifen kann, da die Entscheidung keinen der in § 1059 ZPO genannten Tatbestände erfüllt. Dies kann in Bezug auf die Aufgabe der Streiterledigung, neben Rechtsfrieden auch materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Einzelfall als Nachteil empfunden werden.

[404] Vgl. aber z.B. den der Entscheidung BGH, 9.5.2018 – I ZB 77/17, NJW-RR 2018, 1334 zugrunde liegenden Fall.

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