Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 39
Eine Einschränkung ergibt sich zunächst aus § 1030 Abs. 2 ZPO für den im Unternehmensverkehr wenig bedeutsamen Vertrag über Wohnraum im Inland.
Darüber hinaus regelt aber § 1030 Abs. 3 ZPO, dass Beschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Nicht schiedsfähig sind u.a.:
Schiedsfähig sind dagegen nach der Aufhebung des § 91 GWB a.F. kartellrechtliche Streitigkeiten sowie insolvenzrechtliche Streitigkeiten wie z.B. Ansprüche der Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzanfechtung.
Rz. 40
Umstritten ist die Schiedsfähigkeit von Patentnichtigkeitsklagen, Marken- und Designlöschungsklagen, für die eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte besteht. Nach einer vordringenden Auffassung sollen diese Zuständigkeitsvorschriften die Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten voraussetzen, ohne eine Derogation auszuschließen. Diese Ansicht hat inzwischen Rückhalt in der deutschen Instanzrechtsprechung gefunden. Die Gegenauffassung hält – im Anschluss an die Gesetzesbegründung – die Zuständigkeit staatlicher Gerichte aus Gründen der Sachnähe für zwingend und unabdingbar, da das Patentgericht zur Entscheidung dieser Streitigkeiten eingerichtet wurde und die Nichtigkeit von Patenten nicht der Parteidisposition unterliege.
Für die erste Ansicht spricht die generelle schiedsfreundliche Tendenz des reformierten Schiedsverfahrensrechts, für die Gegenauffassung sprechen die Motive des Reformgesetzes.
Hinweis
Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte der Rechtsanwalt von Schiedsvereinbarungen über Streitgegenstände betreffend den Bestand gewerblicher Schutzrechte abraten.
Sonstige Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten, die nicht die Nichtigkeit des Rechts betreffen, sind unabhängig von dieser – in ihrer praktischen Bedeutung untergeordneten – Streitfrage als vermögensrechtlicher Streitgegenstand uneingeschränkt objektiv schiedsfähig nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO.