Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 115
Checkliste: Erhebung der Schiedsklage
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Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 1044 ZPO (kann mit der Schiedsklage verbunden werden) oder nach institutionellen Regeln |
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Notwendiger Inhalt nach § 1044 ZPO, Art. 5 DIS-SchO, Art. 4 ICC-SchO
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Bezeichnung der Parteien |
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Bezeichnung der Parteivertreter des Klägers |
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Bestimmter Antrag |
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Schilderung der dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen |
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Betrag bezifferter Ansprüche / Schätzung des Streitwerts sonstiger Ansprüche |
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Wiedergabe der Schiedsvereinbarung |
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Benennung eines Schiedsrichters bei Dreierschiedsgericht |
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Anwendbare Verfahrensregeln, Verfahrenssprache und Schiedsort |
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Fakultative Angaben
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Vorschlag für einen Schiedsrichter bei Entscheidung durch Einzelschiedsrichter |
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Adressat
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Bei Verfahren ad hoc an Schiedsbeklagten |
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Bei institutionellen Verfahren an die Institution |
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Ggf.: Richtige Anzahl der Ausfertigungen beachten |
a) Form und Inhalt der Schiedsklageerhebung
Rz. 116
Für den Inhalt der Schiedsklage formulieren das Schiedsverfahrensrecht einerseits und die Schiedsordnungen der Institutionen andererseits unterschiedliche Anforderungen.
§ 1046 ZPO orientiert sich an § 253 ZPO. Daher muss die Klageschrift Angaben zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch und den unterstützenden Tatsachen enthalten (Streitgegenstand). Anders als im Verfahren vor ordentlichen Gerichten besteht nach dem Schiedsverfahrensrecht aber weder ein explizites Schriftformerfordernis noch die Notwendigkeit der Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO. Ob damit die mündliche Klageerhebung bzw. die Klageerhebung ohne Unterschrift möglich sein soll, ist unklar. Sie wäre jedenfalls nicht zweckmäßig, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion und der Rechtsfolgen der Schiedshängigkeit. Streitig ist ebenfalls, ob der Kläger einen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Antrag formulieren muss.
Rz. 117
Aus Sicht der Praxis ist die Frage nach der Schriftform unerheblich, da die Erhebung der Schiedsklage jedenfalls schriftlich erfolgt. Gleiches gilt für die Formulierung eines Antrages: Der Klageantrag sollte schon in der Klageschrift so präzise wie möglich formuliert werden. Alles andere ist unpraktikabel. Für das Erfordernis eines bestimmten Antrags spricht zudem, dass ansonsten der Umfang der Schiedshängigkeit nicht abgrenzbar ist. Ein unbestimmter Antrag könnte schlimmstenfalls zu einem nicht vollstreckungsfähigen Schiedsspruch führen, wenn das Schiedsgericht dem Antrag stattgibt. Daher muss sich die Schiedsklage in der Form und Bestimmtheit weitestgehend an der Form des § 253 Abs. 2 ZPO orientieren.
Hinweis
Aus taktischen Gründen empfiehlt es sich, die Schiedsklage substantiiert, aber knapp zu formulieren. Es ist die Aufgabe des Prozessgegners, etwaige Schwachpunkte aufzudecken. Nicht selten wird der "vollständige Streitgegenstand" erst nach Eingang der Schiedsklageerwiderung oder gar der Replik klar sein.
b) Anforderungen der Schiedsordnungen
Rz. 118
Regelmäßig vereinbaren die Parteien schon in der Schiedsvereinbarung die Anwendung einer Verfahrensordnung einer Schiedsinstitution. Die dort niedergelegten Anforderungen haben daher ungleich größere praktische Bedeutungen als die Maßgaben des gesetzlichen Schiedsverfahrensrechts.
Rz. 119
Die Regelungen sowohl der DIS-SchO als auch der ICC-SchO setzen dabei die Anforderungen des § 1046 ZPO voraus, erweitern sie aber deutlich. Nach Art. 5.2 DIS-SchO und Art. 4.3 lit. d), e) ICC-SchO ist ausdrücklich erforderlich, dass ein bestimmter Antrag gestellt und die Schiedsvereinbarung wiedergegeben wird. Außerdem ist die Angabe des Streitwertes notwendig (Art. 5.2 (iv) DIS-SchO, s. aber auch Art. 6.1 DIS-SchO; Art. 4.3 lit. d) ICC-SchO).
Für den Fall, dass die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter beabsichtigen, hat zudem nach beiden Schiedsordnungen die Benennung eines Schiedsrichters schon in der Klageschrift zu erfolgen.
Schließlich sind Ausführungen zu Schiedsort, Verfahrensregeln und -sprache aufzunehmen (Art. 5.2 (viii) DIS-SchO; Art. 4.3 lit. h) ICC-SchO).
Rz. 120
Die Vollständigkeit der Angaben ist von enormer Bedeutung: Sind die Angaben nicht vollständig, gilt das Schiedsverfahren möglicherweise als nicht begonnen. Das kann für den geltend gemachten Anspruch fatale Auswirkungen haben, da der Beginn der Verjährungshemmung mit dem Beginn des Schiedsverfa...