Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 228
Neben den soeben unter Rdn 222 ff. skizzierten Unterstützungsmaßnahmen sind die staatlichen Gerichte für eine Reihe von Kontrollmaßnahmen ggü. dem laufenden Schiedsverfahren zuständig.
a) Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO
Rz. 229
Das staatliche Gericht kann auf Antrag einer Partei mit der Überprüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens befasst werden. Diese Möglichkeit eröffnet § 1032 Abs. 2 ZPO bis zur Bildung des Schiedsgerichts. Im Rahmen dieses Antrags entscheidet das Gericht über das Bestehen und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist der Antrag beim OLG am Schiedsort zu stellen. Soweit sich der Sitz des Schiedsgerichts nicht innerhalb Deutschlands befindet, kann der Antrag auch bei dem OLG gestellt werden, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen hat, hilfsweise beim KG in Berlin (§ 1062 Abs. 2 ZPO). Nach Auffassung des OLG Köln soll das KG zudem in den Fällen zuständig sein, in denen noch nicht feststeht, wo das Schiedsverfahren stattfinden soll.
Nach Auffassung des BGH fehlt dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie nicht das Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist, in dem der Beklagte die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erheben könnte oder ggf. sogar bereits erhoben hat.
Hinweis
Aus Sicht des Schiedsklägers eröffnet die Vorschrift eine effektive Möglichkeit, der Gefahr einer späteren Aufhebung gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO zu begegnen, da die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens – im Gegensatz zu der schiedsrichterlichen Entscheidung über die eigene Zuständigkeit nach § 1040 ZPO – auch im Aufhebungsverfahren bindend ist.
b) Überprüfung eines Zwischenentscheides des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
aa) Vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit
Rz. 230
§ 1040 Abs. 2, Abs. 3 ZPO sieht vor, dass das Schiedsgericht auf Rüge einer Partei einen Zwischenentscheid über die eigene Zuständigkeit erlässt, sofern es sich selbst für zuständig hält. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit nach § 1040 ZPO nur eine vorläufige Entscheidung ist. Der Zwischenentscheid unterliegt gem. § 1040 Abs. 3 ZPO der Überprüfung durch das örtlich zuständige OLG. Für diese Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO besteht nach neuerer Rspr. des BGH auch dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich der Schiedsspruch in der Hauptsache ergangen ist. Hintergrund ist die Bindungswirkung der Entscheidung in der Zuständigkeitsfrage für das Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO.
bb) Überprüfung der Entscheidung durch das OLG nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Rz. 231
Im Fall eines Zwischenentscheides kann jede Partei des Schiedsverfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeiführen. Zuständig ist entweder das OLG, welches in der Schiedsvereinbarung benannt worden ist, oder das OLG im Bezirk des Schiedsortes (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Der Antrag auf Entscheidung ist nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung d...