Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 12
Einige der charakteristischen Elemente eines Schiedsverfahrens können u.U. Nachteile darstellen. Bereits angesprochen wurden Dauer und Kosten eines Schiedsverfahrens, falls ein Aufhebungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden kann. Werden die Schiedsrichter – wie in der Regel auch die beteiligten Rechtsanwälte – auf Stundenbasis vergütet, kann das eine verlässliche Kostenschätzung erschweren. Schließlich rentieren sich die Kosten des Schiedsverfahrens grds. nur bei größeren Streitwerten. Darüber hinaus empfindet die unterlegene Partei u.U. die Tatsache, dass eine Überprüfung der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung des Schiedsgerichts in einer zweiten Instanz nicht zur Verfügung steht, nachträglich als Nachteil des Schiedsverfahrens, weil sie ihren Rechtsstandpunkt in der Sache nicht weiterverfolgen kann. Aus Sicht der obsiegenden Partei stellt der fehlende Instanzenzug wiederum einen Vorteil dar.
Rz. 13
Wegen seiner Grundlage in einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien stößt das Schiedsverfahren an Grenzen, sobald Dritte in das Schiedsverfahren einbezogen werden sollen. Es bedarf dann einer vorausschauenden Planung bereits bei Abfassung der Schiedsvereinbarung, da eine Streitverkündung – als Änderung der Schiedsvereinbarung – im Schiedsverfahren grds. nur mit der Zustimmung beider Parteien und des Dritten möglich ist. Generell können Mehrparteienkonstellation (z.B. im Gesellschaftsrecht) im Vorfeld und während eines Schiedsverfahrens besonders gelagerte Schwierigkeiten zur Folge haben. Neben den Regelungen zu Mehrparteienverfahren in den einschlägigen Schiedsordnungen (Artt. 17 bis 20 DIS-SchO, Artt. 7 bis 10 ICC-SchO) sollen die im August 2020 veröffentlichten Münchener Regeln zur Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren (Munich Rules) den Parteien ein Regelwerk für die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren zur Verfügung stellen.
Rz. 14
Schließlich ist es im Schiedsverfahren schwieriger, ein Grundsatzurteil zu erreichen, da eine Rechtsfortbildung im Schiedsverfahren nur eingeschränkt möglich ist. Hierbei handelt es sich jedoch überwiegend um ein die Rechtsordnung insgesamt treffendes Problem, das die Parteien eines Schiedsverfahrens eher selten unmittelbar betreffen dürfte. Sobald ein Unternehmen aber eine Vielzahl von Verträgen abschließt, die ähnliche rechtliche Fragen aufwerfen, sollte dieser Umstand mitbedacht werden. In der Schiedsgerichtsbarkeit kann es ohne höchstrichterliche Klärung zu einer uneinheitlichen Rechts- und Entscheidungspraxis kommen.