Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
a) Notwendiger Inhalt
aa) Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf ein Schiedsgericht
Rz. 48
Die Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) muss den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen,
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Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis |
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unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges |
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abschließend durch ein Schiedsgericht |
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entscheiden zu lassen. |
Rz. 49
Das Bestimmtheitserfordernis, also der Bezug auf eine bereits entstandene oder zukünftige Streitigkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, wird großzügig gehandhabt. Bei Schiedsklauseln, also mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarungen, ergibt sich der Bezug zu dem Rechtsverhältnis bereits aus den Umständen. In den Fällen selbstständiger Schiedsabreden ist der Bezug durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind Schiedsklauseln grds. weit auszulegen, um eine von den Parteien im Zweifel unerwünschte Aufspaltung des Rechtswegs zu vermeiden.
Rz. 50
Die Übertragung der Entscheidung auf das Schiedsgericht lässt – wenn vereinbart – ein Wahlrecht des Klägers zwischen der Klage vor dem Schiedsgericht und der Klage vor dem ordentlichen Gericht zu, nicht aber eine vollumfängliche Überprüfung des Schiedsspruches durch das staatliche Gericht im Sinne einer zweiten Tatsacheninstanz. Anders verhält es sich bei ggf. vorgeschalteten Verfahren der alternativen Streitbeilegung, wie z.B. einem Mediationsverfahren. Derartige Klauseln sind zulässig und schaden der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht. Wenn die Einzelheiten der Unterwerfung unter ein Schiedsgericht nach der Schiedsklausel separat geregelt werden sollen – z.B. in einem gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag –, es an diesem Schiedsvertrag aber fehlt, ist der Umfang der Schiedsbindung durch Auslegung der Schiedsklausel zu bestimmen. Angesichts der grds. weiten Auslegung von Schiedsklauseln können die Parteien sich trotz des (noch) nicht geschlossenen Schiedsvertrags bereits vertraglich binden und ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht übertragen.
Rz. 51
Eine Schiedsvereinbarung setzt weiterhin voraus, dass es sich bei dem bezeichneten Spruchkörper tatsächlich um ein Schiedsgericht handelt. Besonders bei Vereinen und Verbänden können als "Schiedsgericht" bezeichnete Spruchkörper tatsächlich mangels Unabhängigkeit von dem Verband lediglich Vereins- bzw. Verbandsorgane sein. Auf solche Scheinschiedsverfahren ist das Zehnte Buch der ZPO nicht anwendbar. Dessen ungeachtet können Entscheidungen derartiger Verbandsorgane nach dem 10. Buch anfechtbar sein, wenn sie als Schiedsspruch bezeichnet sind. Dies ergibt sich aus dem Meistbegünstigungsprinzip.
Auch wenn die Rspr. großzügig verfährt und selbst bei nicht existenten institutionellen Schiedsgerichten in vielen Fällen mittels Auslegung von der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ausgeht, besteht die Gefahr, dass ein Gericht solche Schiedsvereinbarungen für undurchführbar (§ 1032 Abs. 1 ZPO) und damit für unwirksam hält.
bb) Verwendung von Musterklauseln
Rz. 52
Jede Institution hat eine eigene Musterklausel, welche die notwendigen Inhalte abdeckt. Wenn sich die Parteien auf eine Institution geeinigt haben, sollte der beratende Rechtsanwalt die jeweils empfohlene Musterklausel ermitteln und ggf. um weitere Regelungsaspekte ergänzen (dazu sogleich).
Für Verfahren mit Bezug zu Deutschland sind insbesondere die DIS-SchO und die ICC-SchO zu empfehlen. Für die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens bietet sich z.B. die Vereinbarung der UNCITRAL-Schiedsregeln an.