Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 272
Checkliste: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches
a) Einführung
Rz. 273
Obwohl der Schiedsspruch das Verfahren beendet und gem. § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, ist er aus sich heraus nicht vollstreckbar. Ein inländischer Schiedsspruch bedarf der Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 ZPO. Ein ausländischer Schiedsspruch bedarf sowohl der Anerkennung als auch der Vollstreckbarerklärung gem. § 1061 ZPO. Der Zweck dieser Verfahren ist die Vorbereitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens, das in der Hand der allgemeinen Vollstreckungsorgane liegt.
b) Verfahren bei inländischen Schiedssprüchen
Rz. 274
Zuständig für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das OLG gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Dem Antrag muss eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches beigefügt werden (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 275
Auch ein Schiedsspruch mit nicht vollstreckungsfähigem Inhalt – z.B. ein Schiedsspruch mit feststellendem Tenor – kann für vollstreckbar erklärt werden, da insofern ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann.
Rz. 276
Der Schiedsspruch ist nur für vollstreckbar zu erklären, wenn keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Dies ergibt sich aus § 1060 Abs. 2 ZPO. Die Ausführungen zu den Aufhebungsgründen gelten daher für das Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend. Die Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes trifft hier den Antragsgegner. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln. Die Beweislast trifft – unabhängig von der Parteirolle – jeweils die Partei, die sich auf den Einwand beruft.
Rz. 277
Das Gericht erklärt den Schiedsspruch entweder für vollstreckbar oder lehnt den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches ab. Hebt das Gericht den Schiedsspruch in seinem ablehnenden Beschluss auf, so lebt die Schiedsvereinbarung – wie bei einem erfolgreichen Aufhebungsantrag – wieder auf. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft.
c) Verfahren bei ausländischen Schiedssprüchen
Rz. 278
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen richtet sich nach § 1061 ZPO, der in seinem ersten Absatz die New York Convention vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. Rdn 9) für anwendbar erklärt.
Rz. 279
Das Verfahren nach § 1061 ZPO ist statthaft, wenn ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt. Ob tatsächlich ein Schiedsspruch vorliegt, bestimmt sich nach deutschem Recht. Schwierigkeiten ergeben sich insb. dann, wenn eine ausländische Rechtsordnung einen Spruchkörper als Schiedsgericht bezeichnet, der nach deutschem Verständnis kein Schiedsgericht darstellt.
Rz. 280
Die New York Convention sieht in ihrem Art. V einen Katalog von Versagungsgründen für die Anerkennung und Vollstreckung vor, die hier im Einzelnen nicht kommentiert werden sollen.
Hinweis
Zu berücksichtigen ist, dass selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Anerkennung und Vollstreckung trotzdem möglich ist, wenn sich diese Möglichkeit aus vollstreckungsfreundlicherem nationalen Recht ergibt. Im Ergebnis kann also ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung sowohl auf die New York Convention gestützt werden als auch auf nationales Recht im Vollstreckungsstaat. Dieser Meistbegünstigungsgrundsatz ist auf der Ebene der New York Convention in Art. VII verankert.
Rz. 281
Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland gem. Art. VI New York Convention ausgesetzt werden müsste. Es besteht insofern ein Ermessen des deutschen Vollstreckungsgerichts. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn die im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe erfolgsversprechend erscheinen.
Für das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarer...