Rz. 272

Checkliste: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches

Zuständigkeit des OLG am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches beifügen (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Anerkennung nur möglich, wenn kein Aufhebungsgrund einschlägig (§§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO)
Beweislast für Aufhebungsgrund nach allgemeinen Regeln beim Antragsgegner
Ggf. Rechtsmittel: Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 1065 ZPO)

a) Einführung

 

Rz. 273

Obwohl der Schiedsspruch das Verfahren beendet und gem. § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, ist er aus sich heraus nicht vollstreckbar.[459] Ein inländischer Schiedsspruch bedarf der Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 ZPO. Ein ausländischer Schiedsspruch bedarf sowohl der Anerkennung als auch der Vollstreckbarerklärung gem. § 1061 ZPO. Der Zweck dieser Verfahren ist die Vorbereitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens, das in der Hand der allgemeinen Vollstreckungsorgane liegt.

[459] MüKo-ZPO/Münch, § 1055 Rn 35.

b) Verfahren bei inländischen Schiedssprüchen

 

Rz. 274

Zuständig für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das OLG gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Dem Antrag muss eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches beigefügt werden (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Rz. 275

Auch ein Schiedsspruch mit nicht vollstreckungsfähigem Inhalt – z.B. ein Schiedsspruch mit feststellendem Tenor – kann für vollstreckbar erklärt werden, da insofern ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann.[460]

 

Rz. 276

Der Schiedsspruch ist nur für vollstreckbar zu erklären, wenn keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Dies ergibt sich aus § 1060 Abs. 2 ZPO. Die Ausführungen zu den Aufhebungsgründen gelten daher für das Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend. Die Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes trifft hier den Antragsgegner. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln. Die Beweislast trifft – unabhängig von der Parteirolle – jeweils die Partei, die sich auf den Einwand beruft.[461]

 

Rz. 277

Das Gericht erklärt den Schiedsspruch entweder für vollstreckbar oder lehnt den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches ab. Hebt das Gericht den Schiedsspruch in seinem ablehnenden Beschluss auf, so lebt die Schiedsvereinbarung – wie bei einem erfolgreichen Aufhebungsantrag – wieder auf.[462] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft.[463]

[460] BGH, 30.3.2006 – III ZB 78/05, NJW-RR 2006, 995, 996. Dies gilt auch für ausländische Schiedssprüche, vgl. Kröll, SchiedsVZ 2021, 264, 267.
[461] Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1059 Rn 14; MüKo-ZPO/Münch, § 1059 Rn 61.
[462] Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 1060 Rn 15. Nach dem BGH kommt in geeigneten Fällen auch eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht analog § 1059 Abs. 4 ZPO in Betracht, BGH, 7.6.2018 – I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318, 320, Rn 18. Dies soll im Rahmen der geplanten Reform des Schiedsverfahrensrechts klargestellt werden, vgl. Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts (Fn 56), S. 5.
[463] MüKo-ZPO/Münch, § 1065 Rn 2.

c) Verfahren bei ausländischen Schiedssprüchen

 

Rz. 278

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen richtet sich nach § 1061 ZPO, der in seinem ersten Absatz die New York Convention vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. Rdn 9) für anwendbar erklärt.

 

Rz. 279

Das Verfahren nach § 1061 ZPO ist statthaft, wenn ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt. Ob tatsächlich ein Schiedsspruch vorliegt, bestimmt sich nach deutschem Recht. Schwierigkeiten ergeben sich insb. dann, wenn eine ausländische Rechtsordnung einen Spruchkörper als Schiedsgericht bezeichnet, der nach deutschem Verständnis kein Schiedsgericht darstellt.[464]

 

Rz. 280

Die New York Convention sieht in ihrem Art. V einen Katalog von Versagungsgründen für die Anerkennung und Vollstreckung vor, die hier im Einzelnen nicht kommentiert werden sollen.[465]

 

Hinweis

Zu berücksichtigen ist, dass selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Anerkennung und Vollstreckung trotzdem möglich ist, wenn sich diese Möglichkeit aus vollstreckungsfreundlicherem nationalen Recht ergibt.[466] Im Ergebnis kann also ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung sowohl auf die New York Convention gestützt werden als auch auf nationales Recht im Vollstreckungsstaat. Dieser Meistbegünstigungsgrundsatz ist auf der Ebene der New York Convention in Art. VII verankert.

 

Rz. 281

Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland gem. Art. VI New York Convention ausgesetzt werden müsste. Es besteht insofern ein Ermessen des deutschen Vollstreckungsgerichts. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn die im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe erfolgsversprechend erscheinen.[467]

Für das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarer...

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