Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 184
Neben Urkunds- und Zeugenbeweis ist im Schiedsverfahren die Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme des Schiedsgerichts, einen durch das Schiedsgericht zu bestellenden Sachverständigen oder einen sachverständigen Zeugen denkbar.
Rz. 185
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Sachverständigenbeweis. Hier eröffnen sich im Schiedsverfahren grds. zwei Wege: Zum einen kann das Schiedsgericht einen Sachverständigen bestellen, zum anderen besteht für die Parteien auch die Möglichkeit, ein Parteigutachten in das Verfahren einzuführen.
In deutschen Schiedsverfahren wird das Schiedsgericht dazu neigen, auf Grundlage von § 1049 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Sachverständigen zu bestellen, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Parteien können, sofern sie mit der Auswahl des Sachverständigen nicht einverstanden sind, Ablehnungsgründe wie i.R.d. Schiedsrichterbestellung nach §§ 1036, 1037 ZPO geltend machen (§ 1049 Abs. 3 ZPO). Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 28.2–3 DIS-SchO.
Rz. 186
In der Praxis wird das Schiedsgericht ohnehin zunächst versuchen, eine Einigung der Parteien über die Person des Sachverständigen herbeizuführen, bevor es von sich aus einen Sachverständigen bestimmt. Bei der Auswahl der Schiedsrichter können die Beteiligten auf das Wissen der Schiedsinstitutionen zurückgreifen, die umfassende Listen mit Sachverständigen der verschiedensten Bereiche bereithalten.
Rz. 187
Zu beachten ist, dass nach h.M. der vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige, anders als im Verfahren vor ordentlichen Gerichten, Vertragspartner der Parteien ist. Nach anderer Auffassung wird dagegen das Schiedsgericht Vertragspartner des Sachverständigen.
Hinweis
Um späteren Problemen vorzubeugen, sollte z.B. im Schiedsrichtervertrag klargestellt werden, dass das Schiedsgericht "im Namen der Parteien" Verträge mit Sachverständigen abschließen kann.
Rz. 188
Nach § 1049 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann jede Partei eigene Sachverständige (Parteigutachter) zu streitigen Punkten i.R.d. Verhandlung aussagen lassen. Nach wohl überwiegender Auffassung ist das Parteigutachten nicht bloß als substantiierter Parteivortrag zu werten, sondern als eigene Beweisform. Aufgrund des systematischen Zusammenhanges ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den parteibestellten Sachverständigen zumindest in die Nähe eines Beweismittels stellen wollte.