Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
a) Streit über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung
Rz. 59
Hält eine Partei die Schiedsvereinbarung für unwirksam, ist wie folgt zu differenzieren:
Ist die Schiedsklage bereits erhoben, kann der Beklagte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren in der Schiedsklageerwiderung vor der Einlassung zur Hauptsache geltend machen (§ 1040 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit nach § 1040 Abs. 1 ZPO selbst. Bejaht es seine Zuständigkeit, verkündet es diese Entscheidung in einem Zwischenentscheid gem. § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO, gegen den der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ist. Hält sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig, kann die unterlegene Partei die Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO beantragen.
Verneint das Schiedsgericht die Zuständigkeit, kann es keinen Zwischenentscheid erlassen, sondern muss die Schiedsklage in einem Prozessschiedsspruch abweisen, der gleichzeitig ein Endschiedsspruch ist und das Verfahren beendet. Hiergegen ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO statthaft. Die sog. Kompetenz-Kompetenz liegt somit letztlich immer bei den staatlichen Gerichten.
Rz. 60
Alternativ können beide Parteien bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts bei dem staatlichen Gericht einen Feststellungsantrag auf Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens stellen (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des staatlichen Gerichts bindet das Schiedsgericht. Der Feststellungsantrag hindert aber die Einleitung und Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht (§ 1032 Abs. 3 ZPO).
b) Erlöschen der Schiedsvereinbarung
Rz. 61
Nach dem Erlöschen der Schiedsvereinbarung sind die staatlichen Gerichte für die Hauptsache zuständig.
Unter anderem folgende Gründe können zum Erlöschen der Schiedsvereinbarung führen:
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Vertragliche Aufhebung durch die Parteien |
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Rücktritt |
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Eintritt einer auflösenden Bedingung |
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Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB |
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Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung wegen Vermögenslosigkeit der Gegenpartei (nach der Rspr. auch ohne vorherige Kündigung) |
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Ergehen eines Schiedsspruches oder eines Urteils eines staatlichen Gerichts in derselben Sache |
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Abschluss eines Vergleiches mit Novationswirkung |