Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 282
Neben den bereits dargestellten Verfahren zur Aufhebung sowie zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches werden in Rspr. und Literatur weitere Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners eines Schiedsspruches diskutiert. Dazu gehören der Aufhebungsantrag nach § 826 BGB (vgl. Rdn 283), die Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Schiedsspruches (vgl. Rdn 284) und die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gegen den im Schiedsspruch titulierten materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Rdn 285).
a) Aufhebungsantrag nach § 826 BGB
Rz. 283
Diskutiert wird zunächst, ob die Grundsätze der Rspr. zur vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des Beklagten durch Urteilserschleichung auf das Schiedsverfahren anzuwenden sind. Der BGH bejaht dies in seiner Rspr. In einem Fall ging es um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut. Der BGH hat eine Erschleichung des Schiedsspruches wegen einer arglistigen Täuschung bejaht und analog zu den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO dem Schuldner den Einwand der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB zugesprochen.
Diese Entscheidung des BGH überzeugt wertungsmäßig im Ergebnis. Es erschiene unbillig, wenn eine Partei Rechte aus einem erschlichenen Schiedsspruch ableiten könnte. Gleichzeitig ist die Begründung der Entscheidung problematisch. Eine Analogie zu den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO kann wegen des abschließenden Charakters der Aufhebungsgründe nicht überzeugen. In der Literatur wird zudem vertreten, dass eine weiter gehende Eingriffsbefugnis der staatlichen Gerichte wegen der Beschränkung durch § 1026 ZPO nicht möglich sei. Sachgerecht erschiene, diese Fälle dem Vorbehalt des ordre public zuzuordnen. Etwaigen Fristproblemen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) könnte ggf. mit teleologischer Reduktion bei Arglist begegnet werden. Aus Sicht der Praxis ist schließlich relevant, dass für die Restitutionsklage nach Ansicht des BGH nicht das Landgericht, sondern in erster Instanz das Oberlandesgericht zuständig ist.
b) Feststellungsklage
Rz. 284
Eine weitere Verteidigungsmöglichkeit könnte die Feststellung auf Nichtigkeit eines Schiedsspruches sein. Die Literatur verneint in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend das Feststellungsinteresse bei Eröffnung der Aufhebungsklage. Gegen nichtige Schiedssprüche ist nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO statthaft. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Prinzip der Meistbegünstigung. Allenfalls für den Fall, dass die Frist für den Aufhebungsantrag bereits abgelaufen ist, kommt eine Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Schiedsspruches in Betracht.
c) Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage
Rz. 285
Schließlich stellt sich die Frage, inwieweit materielle Einwendungen, die nach Erlass des Schiedsspruches entstanden sind, gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch geltend gemacht werden können. Der BGH lässt es grds. zu, derartige materielle Einwendungen gegen den Schiedsspruch bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuwenden. Darüber hinaus können Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nach dem Vollstreckbarerklärungsverfahren noch im Rahmen einer Klage nach § 767 ZPO erhoben werden. Dabei gilt der in § 767 ZPO niedergelegte Grundsatz, dass nur solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die nicht im Schiedsverfahren selbst hätten erhoben werden können. Nach wohl überwiegender Auffassung müssen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO bereits bereits im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden. Zuständig für die Vollstreckungsgegenklage ist nach zutreffender Auffassung das AG oder LG am Schiedsort.