Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
a) Schiedsklageerwiderung und weitere Schriftsätze der Parteien
Rz. 151
Auf die Einreichung der Schiedsklage und das Verfahren der Konstituierung des Schiedsgerichts folgt als nächster Verfahrensschritt zumeist die Schiedsklageerwiderung des Schiedsbeklagten.
Hinweis
In der Praxis passiert es allerdings gerade bei Schwierigkeiten in der Konstituierungsphase häufig, dass schon vor deren Abschluss weitere Schriftsätze ausgetauscht werden. Das ist insb. denkbar, wenn schon frühzeitig durch Behauptungen des Schiedsklägers Streitpunkte zwischen den Parteien offenbar werden.
Rz. 152
Für die Einreichung der Schiedsklageerwiderung setzt das Schiedsgericht eine Frist, sofern die Parteien keine Frist vereinbart haben (vgl. § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Anwendung der ICC-SchO gilt zunächst nach Art. 5.1 ICC-SchO eine Frist von 30 Tagen ab Empfang der vom Sekretariat übersandten Schiedsklage, die durch das Sekretariat verlängert werden kann. Bei Anwendung der DIS-SchO beträgt die Frist 45 Tage und kann durch die DIS (im Regelfall um bis zu weitere 30 Tage) verlängert werden (Artt. 7.2, 7.3 DIS-SchO).
Rz. 153
In der ZPO werden hinsichtlich des Inhalts der Schiedsklageerwiderung keine besonderen Vorschriften aufgestellt. Hingegen finden sich in Art. 7.4. DIS-SchO und Art. 5.1 ICC-SchO detaillierte Vorgaben für die Schiedsklageerwiderung, die sich inhaltlich an den Anforderungen an die Schiedsklage orientieren.
Rz. 154
Auf Schiedsklage und -erwiderung folgen üblicherweise noch jeweils ein oder zwei weitere Schriftsätze, bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Nach der mündlichen Verhandlung bekommen die Parteien regelmäßig in noch mindestens einem weiteren Schriftsatz Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung (sog. post-hearing brief). In komplexen Verfahren werden häufig vor oder nach der mündlichen Verhandlung mehr als die genannten Schriftsatzrunden durchgeführt. Dies gilt insb., wenn vorab oder zwischendurch streitige Verfahrensfragen zu klären sind. Auch die Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen kann aus der Situation des Verfahrens heraus notwendig werden. In der Praxis ist der letzte post hearing brief, der unmittelbar vor der Beratung des Schiedsgerichts über den Schiedsspruch eingereicht wird, der wichtigste Schriftsatz des Verfahrens.
b) Widerklage, Klageänderung und Klagerücknahme
aa) Widerklage
Rz. 155
Wie in einem Verfahren vor ordentlichen Gerichten hat der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren die Möglichkeit, eine Widerklage gegen den Schiedskläger zu erheben. Der für die Widerklage erforderliche Zusammenhang mit der Schiedsklage ist gegeben, wenn die Widerklage einen Sachverhalt betrifft, der von der Schiedsvereinbarung der Parteien erfasst ist. Auch für die Widerklage muss die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben sein. Sofern der Schiedskläger die Zulässigkeit der Widerklage allerdings nicht rügt, liegt eine stillschweigende Erweiterung der Schiedsvereinbarung vor; die Widerklage ist damit zulässig. I.Ü. gelten für die Erhebung der Widerklage nach § 1046 Abs. 3 ZPO die gleichen Anforderungen wie für die Schiedsklage. Eine Rechtswegspaltung ist denkbar: Der BGH hat ein treuwidriges Handeln verneint, wenn der Kläger seine Ansprüche vor einem staatlichen Gericht verfolgt, gegen die wegen eines Gegenanspruchs erhobene Widerklage jedoch die Schiedseinrede erhebt. Die Widerklage sei eine echte Klage, die grds. ebenfalls der Schiedseinrede unterliege. Zudem unterfiele nur der im Wege der Widerklage erhobene Anspruch der Schiedsvereinbarung.
Rz. 156
Die DIS-SchO verweist in Art. 7.5 auf die Vorgaben zur Schiedsklage; außerdem soll die Widerklage zusammen mit der Schiedsklageerwiderung eingereicht werden. Nach Art. 5.5 ICC-SchO hat der Beklagte die Widerklage mit der Schiedsklageerwiderung zu erheben. Nach Art. 7.9 DIS-SchO setzt das Schiedsgericht eine angemessene Frist zur Erwiderung auf die Widerklage. Art. 5.6 ICC-SchO sieht eine Frist von 30 Tagen für die Stellungnahme des Klägers vor, die vom Sekretariat verlängert werden kann.