Rz. 240

Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist ein Notbehelf,[405] durch den die staatlichen Gerichte die Kontrolle über das schiedsrichterliche Verfahren ausüben. Ziel dieser Gestaltungsklage ist die rückwirkende Aufhebung des Schiedsspruches, genauer die Beseitigung seiner Rechtswirkungen insgesamt.[406] Der Rechtsanwalt der unterlegenen Partei kann den Aufhebungsantrag aber nur innerhalb einer Frist von drei Monaten stellen. Erfolg hat der Antrag nur, wenn einer der in § 1059 ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe tatsächlich vorliegt, wofür der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die tatsächlichen und rechtlichen Schranken sind dementsprechend hoch. Damit wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den staatlichen Kontrollinteressen und den Interessen der Verfahrensbeteiligten an einer weitgehenden Unabhängigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit von staatlicher Einflussnahme herstellen.

[405] MüKo-ZPO/Münch, § 1059 Rn 1.
[406] Saenger, ZPO, § 1059 Rn 1.

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