Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 86
Aus den vorigen Ausführungen folgt, dass die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts im Schiedsverfahren grds. keine Anwendung finden.
Das gilt etwa für den Grundsatz der Mündlichkeit. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird bzw. ob das Verfahren öffentlich sein soll, entscheiden in erster Linie die Parteien, in zweiter Linie das Schiedsgericht. I.d.R. wird eine mündliche Verhandlung aber schon aus Effektivitätsgründen zweckmäßig sein. Allerdings haben die Umstände der COVID-19-Pandemie dazu geführt, dass zahlreiche Verhandlungen nur virtuell stattfinden konnten. Zahlreiche wichtige Schiedsinstitutionen haben aufgrund der Pandemie Regeln für die Durchführung von virtual hearings eingeführt (z.B. Art. 26.1 ICC-SchO, Art. 19.2 LCIA-SchO, Art. 3.3 UNCITRAL Regeln für beschleunigte Schiedsverfahren). Dem DIS-Sekretariat war es aufgrund seiner weit gefassten Befugnisse nach Art. 2.2 Anlage 1 DIS-SchO möglich, virtuelle Verhandlungen anzuordnen. Auch die überarbeiteten IBA Rules sehen in Art. 8.2 vor, dass Schiedsgerichte die Durchführung einer virtuellen Verhandlung (remote hearing) anordnen können. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich im Hinblick auf mögliche Kosten- und Emissionseinsparungen dauerhafte Verschiebungen zu Gunsten virtueller Schiedsverhandlungen zeigen werden.
Im Schiedsverfahren gelten die nachfolgend besprochenen besonderen Verfahrensgrundsätze und allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien.