Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 151
Auf die Einreichung der Schiedsklage und das Verfahren der Konstituierung des Schiedsgerichts folgt als nächster Verfahrensschritt zumeist die Schiedsklageerwiderung des Schiedsbeklagten.
Hinweis
In der Praxis passiert es allerdings gerade bei Schwierigkeiten in der Konstituierungsphase häufig, dass schon vor deren Abschluss weitere Schriftsätze ausgetauscht werden. Das ist insb. denkbar, wenn schon frühzeitig durch Behauptungen des Schiedsklägers Streitpunkte zwischen den Parteien offenbar werden.
Rz. 152
Für die Einreichung der Schiedsklageerwiderung setzt das Schiedsgericht eine Frist, sofern die Parteien keine Frist vereinbart haben (vgl. § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Anwendung der ICC-SchO gilt zunächst nach Art. 5.1 ICC-SchO eine Frist von 30 Tagen ab Empfang der vom Sekretariat übersandten Schiedsklage, die durch das Sekretariat verlängert werden kann. Bei Anwendung der DIS-SchO beträgt die Frist 45 Tage und kann durch die DIS (im Regelfall um bis zu weitere 30 Tage) verlängert werden (Artt. 7.2, 7.3 DIS-SchO).
Rz. 153
In der ZPO werden hinsichtlich des Inhalts der Schiedsklageerwiderung keine besonderen Vorschriften aufgestellt. Hingegen finden sich in Art. 7.4. DIS-SchO und Art. 5.1 ICC-SchO detaillierte Vorgaben für die Schiedsklageerwiderung, die sich inhaltlich an den Anforderungen an die Schiedsklage orientieren.
Rz. 154
Auf Schiedsklage und -erwiderung folgen üblicherweise noch jeweils ein oder zwei weitere Schriftsätze, bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Nach der mündlichen Verhandlung bekommen die Parteien regelmäßig in noch mindestens einem weiteren Schriftsatz Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung (sog. post-hearing brief). In komplexen Verfahren werden häufig vor oder nach der mündlichen Verhandlung mehr als die genannten Schriftsatzrunden durchgeführt. Dies gilt insb., wenn vorab oder zwischendurch streitige Verfahrensfragen zu klären sind. Auch die Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen kann aus der Situation des Verfahrens heraus notwendig werden. In der Praxis ist der letzte post hearing brief, der unmittelbar vor der Beratung des Schiedsgerichts über den Schiedsspruch eingereicht wird, der wichtigste Schriftsatz des Verfahrens.