Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 118
Regelmäßig vereinbaren die Parteien schon in der Schiedsvereinbarung die Anwendung einer Verfahrensordnung einer Schiedsinstitution. Die dort niedergelegten Anforderungen haben daher ungleich größere praktische Bedeutungen als die Maßgaben des gesetzlichen Schiedsverfahrensrechts.
Rz. 119
Die Regelungen sowohl der DIS-SchO als auch der ICC-SchO setzen dabei die Anforderungen des § 1046 ZPO voraus, erweitern sie aber deutlich. Nach Art. 5.2 DIS-SchO und Art. 4.3 lit. d), e) ICC-SchO ist ausdrücklich erforderlich, dass ein bestimmter Antrag gestellt und die Schiedsvereinbarung wiedergegeben wird. Außerdem ist die Angabe des Streitwertes notwendig (Art. 5.2 (iv) DIS-SchO, s. aber auch Art. 6.1 DIS-SchO; Art. 4.3 lit. d) ICC-SchO).
Für den Fall, dass die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter beabsichtigen, hat zudem nach beiden Schiedsordnungen die Benennung eines Schiedsrichters schon in der Klageschrift zu erfolgen.
Schließlich sind Ausführungen zu Schiedsort, Verfahrensregeln und -sprache aufzunehmen (Art. 5.2 (viii) DIS-SchO; Art. 4.3 lit. h) ICC-SchO).
Rz. 120
Die Vollständigkeit der Angaben ist von enormer Bedeutung: Sind die Angaben nicht vollständig, gilt das Schiedsverfahren möglicherweise als nicht begonnen. Das kann für den geltend gemachten Anspruch fatale Auswirkungen haben, da der Beginn der Verjährungshemmung mit dem Beginn des Schiedsverfahrens gekoppelt ist.
Rz. 121
Gem. Art. 4.2 DIS-SchO ist die Klage mit ausreichenden Ausfertigungen für jeden Schiedsrichter, jede Partei und die Schiedsinstitution einzureichen. Nach den überarbeiteten Artt. 3, 4.4 ICC-SchO kann die Schiedsklage im ICC-Schiedsverfahren dagegen elektronisch eingereicht werden. Auch bei der DIS setzt sich mehr und mehr die Praxis durch, dass Schriftsätze nach der Schiedsklage nur noch elektronisch eingereicht werden. Ferner sind regelmäßig (Voraus-) Zahlungen auf Kosten erforderlich. Bei einem DIS-Schiedsverfahren ist eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen (Art. 5.3. DIS-SchO) und noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts wird von der DIS eine Kostensicherheit für Honorare und Auslagen der Schiedsrichter gefordert (Art. 35.2 DIS-SchO).
Rz. 122
Sollte der Kläger diesen Anforderungen nicht nachkommen, wird vonseiten der Schiedsinstitution eine Frist zur Nachholung gesetzt. Je nachdem welche "Mängel" die Schiedsklage aufwies, kann die Nichteinhaltung der Frist in einem DIS-Schiedsverfahren zur Verfahrensbeendigung oder zum Schließen der Verfahrensakte führen, falls das Schiedsverfahren formal noch nicht begonnen hat (vgl. Art. 5.4 DIS-SchO). Fehlen ausreichende Exemplare der Schiedsklage nach Fristablauf, kann das Schiedsverfahren beendet werden (vgl. Art. 5.4 DIS-SchO; ebenso Art. 4.4 ICC-SchO).