Rz. 284

Eine weitere Verteidigungsmöglichkeit könnte die Feststellung auf Nichtigkeit eines Schiedsspruches sein. Die Literatur verneint in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend das Feststellungsinteresse bei Eröffnung der Aufhebungsklage.[472] Gegen nichtige Schiedssprüche ist nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO statthaft. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Prinzip der Meistbegünstigung.[473] Allenfalls für den Fall, dass die Frist für den Aufhebungsantrag bereits abgelaufen ist, kommt eine Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Schiedsspruches in Betracht.[474]

[472] Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Kp. 15, Rn 68.
[473] S. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1059 Rn 8; s. in diesem Zusammenhang zur Erstreckung des Antrags nach § 1059 ZPO auf alle anderen formellen Schiedssprüche auch Schroeder, SchiedsVZ 2005, 244 ff.
[474] Vgl. MüKo-ZPO/Münch, § 1059 Rn 94.

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