Rz. 284
Eine weitere Verteidigungsmöglichkeit könnte die Feststellung auf Nichtigkeit eines Schiedsspruches sein. Die Literatur verneint in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend das Feststellungsinteresse bei Eröffnung der Aufhebungsklage.[472] Gegen nichtige Schiedssprüche ist nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO statthaft. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Prinzip der Meistbegünstigung.[473] Allenfalls für den Fall, dass die Frist für den Aufhebungsantrag bereits abgelaufen ist, kommt eine Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Schiedsspruches in Betracht.[474]
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