Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
aa) Vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit
Rz. 230
§ 1040 Abs. 2, Abs. 3 ZPO sieht vor, dass das Schiedsgericht auf Rüge einer Partei einen Zwischenentscheid über die eigene Zuständigkeit erlässt, sofern es sich selbst für zuständig hält. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit nach § 1040 ZPO nur eine vorläufige Entscheidung ist. Der Zwischenentscheid unterliegt gem. § 1040 Abs. 3 ZPO der Überprüfung durch das örtlich zuständige OLG. Für diese Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO besteht nach neuerer Rspr. des BGH auch dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich der Schiedsspruch in der Hauptsache ergangen ist. Hintergrund ist die Bindungswirkung der Entscheidung in der Zuständigkeitsfrage für das Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO.
bb) Überprüfung der Entscheidung durch das OLG nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Rz. 231
Im Fall eines Zwischenentscheides kann jede Partei des Schiedsverfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeiführen. Zuständig ist entweder das OLG, welches in der Schiedsvereinbarung benannt worden ist, oder das OLG im Bezirk des Schiedsortes (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Der Antrag auf Entscheidung ist nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung des Schiedsgerichts zu stellen. Sofern keine Partei einen Antrag stellt, ist der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts verbindlich. Wesentliche Folge ist nach der Rspr. des BGH, dass in einem eventuellen Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgetragen werden kann, dass die Schiedsvereinbarung ungültig sei. Das Verstreichenlassen der Antragsfrist hat also Präklusionswirkung.
cc) Auswirkungen auf das laufende Schiedsverfahren
Rz. 232
Wichtig ist, dass das Schiedsverfahren während der gerichtlichen Prüfung grds. weiterläuft. Das Schiedsgericht hat aber auch die Möglichkeit, das Verfahren bis zur Entscheidung des ordentlichen Gerichts auszusetzen. Dabei hat das Schiedsgericht grds. Ermessen. Im Regelfall dürfte es angezeigt sein, das Schiedsverfahren trotz der laufenden Überprüfung durch das staatliche Gericht fortzusetzen. Immerhin hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit geprüft und bejaht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verfahrensfortsetzung nur konsequent.
dd) Unabdingbarkeit von § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Rz. 233
Im Zusammenhang mit § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist für die Praxis von besonderer Bedeutung, dass den Schiedsgerichten nur eine rein vorläufige Zuständigkeit für die Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zukommt. Die endgültige Entscheidung im Sinne einer Kompetenz-Kompetenz obliegt – wie § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verdeutlicht – stets einem ordentlichen Gericht.
Rz. 234
Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass mit der Neufassung des deutschen Schiedsverfahrensrechts 1998 keine Möglichkeit mehr besteht, die endgültige Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidung über die eigene Zuständigkeit vertraglich zu vereinbaren. § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist also zwingendes Verfahrensrecht.