Rz. 285

Schließlich stellt sich die Frage, inwieweit materielle Einwendungen, die nach Erlass des Schiedsspruches entstanden sind, gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch geltend gemacht werden können. Der BGH lässt es grds. zu, derartige materielle Einwendungen gegen den Schiedsspruch bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuwenden.[475] Darüber hinaus können Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nach dem Vollstreckbarerklärungsverfahren noch im Rahmen einer Klage nach § 767 ZPO erhoben werden.[476] Dabei gilt der in § 767 ZPO niedergelegte Grundsatz, dass nur solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die nicht im Schiedsverfahren selbst hätten erhoben werden können.[477] Nach wohl überwiegender Auffassung müssen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO bereits bereits im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden.[478] Zuständig für die Vollstreckungsgegenklage ist nach zutreffender Auffassung das AG oder LG am Schiedsort.[479]

[475] BGH, 31.3.2016 – I ZB 76/15, Rn 20 (juris); 6.5.2021 – I ZB 71/20, BeckRS 2021, 15389, Rn 10; Saenger, ZPO, § 1060 Rn 8. In der Studie von Wolff (Fn. 27) waren mehr als ein Drittel der erfolgreichen Einwendungen in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren im Untersuchungszeitraum materielle Einwendungen gegen den Anspruch selbst i.S.v. § 767 ZPO, vgl. Wolff, SchiedsVZ 2021, 328, 333.
[476] OLG Dresden, 20.4.2005 – 11 Sch 01/05, SchiedsVZ 2005, 210, 213; OLG Köln, 27.4.2017 – 18 U 49/14, Rn 70 (juris).
[477] Vgl. Borris/Schmidt, SchiedsVZ 2004, 273 f.
[478] Vgl. mit aktuellem Beispiel aus der Rspr. Kröll, SchiedsVZ 2019, 188, 194.
[479] Borris/Schmidt, SchiedsVZ 2004, 273, 279.

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