Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 278
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen richtet sich nach § 1061 ZPO, der in seinem ersten Absatz die New York Convention vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. Rdn 9) für anwendbar erklärt.
Rz. 279
Das Verfahren nach § 1061 ZPO ist statthaft, wenn ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt. Ob tatsächlich ein Schiedsspruch vorliegt, bestimmt sich nach deutschem Recht. Schwierigkeiten ergeben sich insb. dann, wenn eine ausländische Rechtsordnung einen Spruchkörper als Schiedsgericht bezeichnet, der nach deutschem Verständnis kein Schiedsgericht darstellt.
Rz. 280
Die New York Convention sieht in ihrem Art. V einen Katalog von Versagungsgründen für die Anerkennung und Vollstreckung vor, die hier im Einzelnen nicht kommentiert werden sollen.
Hinweis
Zu berücksichtigen ist, dass selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Anerkennung und Vollstreckung trotzdem möglich ist, wenn sich diese Möglichkeit aus vollstreckungsfreundlicherem nationalen Recht ergibt. Im Ergebnis kann also ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung sowohl auf die New York Convention gestützt werden als auch auf nationales Recht im Vollstreckungsstaat. Dieser Meistbegünstigungsgrundsatz ist auf der Ebene der New York Convention in Art. VII verankert.
Rz. 281
Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland gem. Art. VI New York Convention ausgesetzt werden müsste. Es besteht insofern ein Ermessen des deutschen Vollstreckungsgerichts. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn die im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe erfolgsversprechend erscheinen.
Für das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches ist das OLG gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Gegen die Entscheidung des OLG, die gem. § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss ergeht, ist wiederum die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft.