Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
aa) Zuständigkeit
Rz. 263
Das OLG, in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz i.S.d. § 1043 ZPO hatte, ist für den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
bb) Form und Frist des Antrags
Rz. 264
Gem. § 1059 Abs. 3 ZPO ist der Aufhebungsantrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Empfanges des Schiedsspruches bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Nach dem BGH muss die Begründung des Antrags nicht innerhalb der Frist nach § 1059 Abs. 3 ZPO erfolgen. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts vor, mit der der angegriffene Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist der Antrag auf Aufhebung nicht mehr zulässig (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Aufhebungsgründe können jedoch als Einwendungen in einem eventuellen – von der Gegenseite eingeleiteten – Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (dazu sogleich im folgenden Abschnitt).
cc) Verzicht auf die Aufhebung
Rz. 265
Auf den Aufhebungsantrag kann die beschwerte Partei erst nach Erlass des Schiedsspruches verzichten, da sie erst in diesem Moment Kenntnis von dem Aufhebungsgrund erhält, auf den sie verzichtet. Ein vorheriger, pauschaler Verzicht – z.B. bei Abschluss der Schiedsvereinbarung – ist dagegen nicht zulässig.
Rz. 266
Unwirksam ist weiterhin der Verzicht auf den Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, da der Vorbehalt des ordre public als allgemeiner Staatsvorbehalt nicht der Parteidisposition unterliegt.