Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 93
Ein wichtiger Grundsatz des Schiedsverfahrens ist der in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, der auch unter den Schlagworten der Waffengleichheit und des Willkürverbotes diskutiert wird. Verstößt ein Schiedsgericht gegen diesen Grundsatz, kann der Verstoß einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) und § 1059 Abs. 2 lit. b) ZPO wegen Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public darstellen (vgl. dazu noch unten Rdn 254 ff.). Das Schiedsverfahren muss demnach die Chancengleichheit der Parteien in jedem Stadium, einschließlich der Konstituierung des Schiedsgerichts, gewährleisten. Besondere Bedeutung hat die Gleichbehandlung im Rahmen sog. Mehrparteienschiedsverfahren, d.h. bei Beteiligung von mehreren Schiedsklägern oder Schiedsbeklagten als Parteien. Hier kann der Gleichbehandlungsgrundsatz z.B. in Konflikt mit dem Recht der Partei geraten, einen Schiedsrichter zu benennen, der das eigene Vertrauen besitzt.
Rz. 94
Da die Benennung eigener Schiedsrichter in Mehrparteienverfahren aus Praktikabilitätsgründen nicht vollständig garantiert werden kann, wird heute angenommen, dass die Benennung der Schiedsrichter unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfolgen muss. Die meisten Verfahrensordnungen haben daher eine Regelung dahin gehend aufgenommen, dass bei Parteienmehrheit sowohl die Kläger als auch die Beklagtenseite sich grds. bei der Auswahl "ihres" Schiedsrichters einigen müssen. Kann eine Einigung nicht herbeigeführt werden, entscheidet ein neutraler Dritter (z.B. die Schiedsinstitution) und zwar potentiell über alle Schiedsrichter.
Rz. 95
Das Schiedsgericht hat insb. den identischen Informationsstand beider Parteien zu gewährleisten und die Chancengleichheit bei der Bemessung von Schriftsatzfristen und dem Umfang der Beweiserhebung zu beachten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet ein prozessuales Willkürverbot.