Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 96
Neben das schiedsrechtliche Gleichbehandlungsgebot tritt als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs in § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Aus diesem Grundsatz folgt, dass ein Schiedsgericht keine Entscheidung fällen darf, ohne den Parteien in effektiver Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Parteien muss die Möglichkeit gewährt werden, zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung zu nehmen sowie an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
Rz. 97
Ferner fordert das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend, dass die Parteien erschöpfend die Möglichkeit zur Präsentation "ihres Falles" mit Tatsachen und Rechtsauffassungen bekommen. Darüber hinaus müssen sie die Möglichkeit haben, den Vortrag der anderen Partei zu kommentieren. Mit dem Äußerungsrecht der Parteien korrespondiert die Pflicht des Schiedsgerichts, das Parteivorbringen bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. An die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei einem staatlichen Gericht.
I.Ü. trifft das Schiedsgericht die weitergehende Pflicht, die Parteien über alle verfahrensleitenden Entscheidungen und Bestimmungen zu informieren. Das Schiedsgericht sollte zur Sicherheit auch offenkundige erhebliche Tatsachen mitteilen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will, sofern diese den Beteiligten nicht mit Sicherheit bewusst sind.
Rz. 98
Teilweise wird dem Grundrecht der Gewährung rechtlichen Gehörs entnommen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Schiedsverfahren Anwendung finde. Daraus folgt dann zumindest, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Schiedsgericht stattfinden und dieses stets vollständig besetzt handeln und entscheiden muss. Dagegen wurde die Ableitung einer Absetzungsfrist für den Erlass des Schiedsspruchs aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Rspr. verneint.
Rz. 99
Die Bedeutung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs wird dadurch unterstrichen, dass eine Verletzung des Grundsatzes zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), d) oder Nr. 2 lit. b ZPO führen kann (dazu noch u. Rdn 240 ff.).