Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 217
Das Verhältnis zwischen der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und des staatlichen Gerichts lässt sich durch zwei Begriffe beschreiben: Maßnahmen der Unterstützung (court assistance) auf der einen Seite und Maßnahmen der Kontrolle (court control) auf der anderen Seite.
Rz. 218
Zwar haben die Parteien die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des materiellen Streitgegenstandes durch die Schiedsvereinbarung allein und unter Ausschluss der staatlichen Zuständigkeiten dem Schiedsgericht zugewiesen. Dennoch sieht das deutsche Schiedsverfahrensrecht an zahlreichen Stellen Zuständigkeiten der staatlichen Gerichte vor.
Rz. 219
Der Hintergrund des ausbalancierten Mechanismus der Unterstützungs- und Kontrollbefugnisse ist der private Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit. Auch wenn die Schiedsgerichte Rechtsprechungsaufgaben übernehmen, verliert die Schiedsgerichtsbarkeit dadurch nicht ihre privatrechtliche Prägung. Daher fehlen den Schiedsgerichten einerseits die staatlichen Zwangsbefugnisse. Damit die Schiedsgerichtsbarkeit tatsächlich die Rechtsprechungsfunktion übernehmen kann, muss das staatliche Recht dem Schiedsgericht bzw. den Parteien Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen bei den staatlichen Gerichten einräumen. Andererseits werden die Schiedsgerichte innerhalb des staatlichen Gewaltmonopols tätig. Deshalb steht die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf die Schiedsgerichte unter dem Vorbehalt, dass das Schiedsverfahren rechtsstaatliche Mindestanforderungen einhält. In diesem Sinne bedarf es einer gerichtlichen Kontrolle der schiedsrichterlichen Tätigkeit, bevor Schiedssprüche und andere Maßnahmen des Schiedsgerichts mit den Instrumentarien des Staates zwangsweise durchgesetzt werden.
Rz. 220
Während des laufenden Verfahrens steht die Unterstützung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht im Vordergrund (vgl. Rdn 222 ff.), obwohl einzelne Kontrollbefugnisse bestehen (vgl. Rdn 228 ff.). Daneben ist auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte in zahlreichen Fällen relevant (vgl. Rdn 236 f.). Ein weiterer wichtiger Bereich der Schiedspraxis ist die Kontrolle des Schiedsspruches durch die staatlichen Gerichte nach dem Abschluss des Schiedsverfahrens (vgl. Rdn 238 ff.).